Ein Schweizer KMU aus der Maschinenbaubranche erhielt im April 2025 eine Mitteilung der schweizerischen Zollbehörde (BAZG). Basierend auf den Artikeln 31 und 32 des PEM-Übereinkommens wurde eine Nachprüfung für drei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 seitens der deutschen Behörden angefordert. Die Behörde verlangte detaillierte Nachweise über die Ursprungseigenschaft der exportierten Geräte.

Das Unternehmen erhielt folgendes Schreiben:

«Die deutsche Zollbehörde ersucht gestützt auf Artikel 31 und 32 der Anlage 1 des PEM-Übereinkommens im Freihandelsabkommen Schweiz-Europäische Gemeinschaft um Überprüfung der Richtigkeit der nachstehenden Ursprungsnachweise:

  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. T 1001234 vom 14.12.2022 mit Rechnung 500123 vom 13.12.2022
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. T 1005678 vom 15.12.2022 mit Rechnung 500456 vom 23.12.2022 (Auftragsnummer 300111)
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. T 1009876 vom 27.01.2023 mit Rechnung 500789 vom 03.02.2023 (Auftragsnummer 300222)

Zur Überprüfung des CH-Ursprungs für die in den Ursprungsnachweisen aufgeführten Geräte sind uns je nach Sachverhalt folgende Ursprungsbelege zuzustellen:

  • Zusammenstellung der zur Herstellung verwendeten Vorprodukte, z.B. Stückliste
  • Angaben über die Einstandspreise der Vorprodukte, z.B. Kalkulation
  • Rechnungskopien der fünf wertmässig wesentlichsten Vorprodukte
  • Rechnungskopie des CH-Lieferanten
  • Ursprungsbescheinigung gemäss Merkblatt «Lieferantenerklärungen im Inland»
  • Veranlagungsverfügungen Ausfuhr (Ausfuhrzollausweise)

Die Dokumente sind bis spätestens 30.05.2025 einzureichen.»

Die Aufgabe:

Das KMU stand vor der Herausforderung, innerhalb der gesetzten Frist umfangreiche Nachweise zu erbringen. Dazu gehörten Stücklisten, Kalkulationen, Rechnungen der Vorlieferanten sowie die Ausfuhrzollausweise. Insbesondere war eine genaue Dokumentation der Wertschöpfung in der Schweiz erforderlich. Da die betroffenen Exporte teilweise auf zugekauften und unverändert weiterverkauften Komponenten basierten, mussten auch Lieferantenerklärungen aus der Schweiz beschafft werden.

Lösung:

Unser Team unterstützte das KMU bei der systematischen Aufbereitung der Nachweise:

  1. Analyse der betroffenen Exporte:
    • Identifikation der relevanten Produkte und zugehörigen Dokumente.
    • Abgleich der Ursprungsregeln mit den Produktionsprozessen des Unternehmens.
  2. Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente:
    • Erstellung einer Stückliste mit Herkunftsnachweisen für jede Komponente.
    • Beschaffung und Prüfung der Rechnungen der fünf wertmässig grössten Vorprodukte.
    • Anforderung und Überprüfung von Lieferantenerklärungen von Schweizer Vorlieferanten.
    • Bereitstellung der Veranlagungsverfügungen (Ausfuhrzollausweise).
  3. Erstellung einer strukturierten Dokumentation:
    • Eine detaillierte Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln.
    • Klare Darstellung der Wertschöpfungskette zur Untermauerung des Schweizer Ursprungs.
    • Geordnete Ablage aller Unterlagen für eine reibungslose Übermittlung an die Zollbehörde.

Ergebnis:

Dank der umfassenden und gut dokumentierten Nachweise konnte das KMU fristgerecht auf die Prüfung reagieren. Die deutsche Zollbehörde bestätigte nach ihrer internen Überprüfung die Korrektheit der ausgestellten Ursprungsnachweise. Damit konnten drohende Nachforderungen oder gar eine Rückforderung von Präferenzzollvorteilen verhindert werden.

Fazit:

Die erfolgreiche Bewältigung dieser Herausforderung zeigt, wie wichtig eine saubere Dokumentation und eine proaktive Vorbereitung auf Ursprungsprüfungen sind. Mit unserer Unterstützung konnte das KMU nicht nur die aktuelle Prüfung bestehen, sondern auch Prozesse zur langfristigen Absicherung von Präferenznachweisen optimieren. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden.