Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Zweck
Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Ursprungsnachweisen für Waren, die in der Schweiz oder im Ausland verarbeitet oder hergestellt wurden. Sie stellt sicher, dass Ursprungsnachweise korrekt und gemäss den internationalen Handelsbestimmungen ausgestellt werden.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
- Ursprungsnachweis: Dokument, das den Ursprung einer Ware nachweist.
- Ermächtigter Ausführer: Unternehmen, das berechtigt ist, Ursprungsnachweise ohne vorherige Prüfung durch die zuständigen Behörden auszustellen.
- Zollbehörden: Staatliche Stellen, die für die Prüfung und Bestätigung von Ursprungsnachweisen zuständig sind.
Kapitel 2: Ausstellung von Ursprungsnachweisen
Artikel 3: Berechtigte Personen und Stellen
- Ursprungsnachweise dürfen ausgestellt werden von:
- Unternehmen, die die ursprünglichen Waren herstellen oder verarbeiten,
- Ermächtigten Ausführern,
- Handelskammern und anderen offiziell anerkannten Stellen.
- Die ausstellende Stelle muss sicherstellen, dass alle Ursprungsregeln eingehalten werden.
Artikel 4: Arten von Ursprungsnachweisen
Ursprungsnachweise können folgende Formen haben:
- Ursprungszeugnisse, die von einer Handelskammer ausgestellt und beglaubigt werden.
- Ursprungserklärungen auf der Rechnung, die von berechtigten Exporteuren eigenverantwortlich erstellt werden.
- Elektronische Ursprungsnachweise, die im digitalen Handel genutzt werden.
Kapitel 3: Verfahren zur Ausstellung
Artikel 5: Antragstellung und Ausstellung
- Der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungsnachweises ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle einzureichen.
- Die Antragsteller müssen die erforderlichen Dokumente, wie Produktionsnachweise oder Lieferantenerklärungen, vorlegen.
- Die Ausstellung erfolgt nach Prüfung der eingereichten Dokumente.
Artikel 6: Gültigkeit und Verwendung
- Der ausgestellte Ursprungsnachweis ist für die jeweilige Lieferung gültig und darf nicht mehrfach verwendet werden.
- Manipulationen oder falsche Angaben im Ursprungsnachweis führen zu rechtlichen Konsequenzen.
Kapitel 4: Kontrolle und Sanktionen
Artikel 7: Kontrolle durch die Behörden
- Die Zollbehörden haben das Recht, Ursprungsnachweise zu prüfen und die Richtigkeit der Angaben zu kontrollieren.
- Unternehmen sind verpflichtet, alle relevanten Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Artikel 8: Sanktionen bei Verstoss
- Wer falsche Ursprungsnachweise ausstellt oder verwendet, kann mit Bussgeldern oder strafrechtlichen Massnahmen belegt werden.
- Unternehmen, die wiederholt gegen die Vorschriften verstossen, können die Berechtigung zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen verlieren.
Kapitel 5: Schlussbestimmungen
Artikel 9: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und wird durch die zuständigen Bundesbehörden überwacht.
Artikel 10: Zuständige Stellen
Die Eidgenössische Zollverwaltung ist für die Umsetzung und Kontrolle dieser Verordnung verantwortlich.
Relevante Links und Quellen:
Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft – Fedlex
Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU) – https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/377/de