Die EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung dient als Nachweis fĂĽr die ZollbegĂĽnstigung bei der Einfuhr in Länder mit Freihandelsabkommen. Die folgenden Hinweise basieren auf der Richtlinie 30 des BAZG, unter Erläuterungen und Verfahrensbestimmungen, insbesondere der Rubrik «Ursprungsnachweise».

1. Korrekte und vollständige Angaben

  • Alle Felder der Bescheinigung mĂĽssen gemäss den Vorgaben der Richtlinie 30 korrekt und vollständig ausgefĂĽllt sein.
  • Streichungen oder Ă„nderungen sind nur zulässig, wenn sie von der Zollbehörde genehmigt und bestätigt wurden.
  • Nur Originalformulare verwenden (keine Kopien oder Scans).

2. Exporteur und Empfänger (Feld 1 und 2)

  • Name und Adresse des Exporteurs sowie des Empfängers mĂĽssen exakt mit den Angaben in der Handelsrechnung ĂĽbereinstimmen.

3. Ursprungsland (Feld 3)

  • Das Ursprungsland muss eindeutig sein (z. B. «Schweiz», «EU», «EFTA-Staat»).
  • Die Ware muss die ursprungsrechtlichen Kriterien gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens erfĂĽllen.

4. Warenbeschreibung (Feld 7)

  • Die Warenbeschreibung muss mit der Handelsrechnung ĂĽbereinstimmen.
  • Die Beschreibung sollte so präzise sein, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist.
  • Es dĂĽrfen nur präferenzbegĂĽnstigte Produkte aufgefĂĽhrt werden.

5. Mengen- und Gewichtsangaben (Feld 8 und 9)

  • Bruttogewicht oder andere Mengenangaben mĂĽssen exakt und nachvollziehbar sein.
  • Falls notwendig, sind Verpackungsarten oder andere Identifikationsmerkmale zu ergänzen.

6. Rechnungsnummer (Feld 10)

  • Die Handelsrechnung sollte als Referenz angegeben werden, um eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen.

7. Unterschrift des Exporteurs (Feld 11)

  • Die Unterschrift des Exporteurs muss von einer zeichnungsberechtigten Person stammen.
  • Elektronische Unterschriften sind nur zulässig, wenn sie den Vorgaben des BAZG entsprechen. Aktuell sind digitale Ursprungsnachweise nur fĂĽr bestimmte Abkommen zulässig, die Zollbehörden arbeiten jedoch an einer stetigen Erweiterung.

8. Bestätigung durch den Zoll (Feld 12)

  • Die EUR.1-Bescheinigung muss vor der Ausfuhr durch die zuständige Zollstelle geprĂĽft und abgestempelt werden.
  • Der Exporteur muss nachweisen, dass die Waren die ursprungsrechtlichen Kriterien erfĂĽllen (z. B. durch Lieferantenerklärungen oder Produktionsunterlagen).
  • Die Zollbehörde fĂĽhrt vor dem Abstempeln stichprobenartige formelle Kontrollen durch. Dies bedeutet jedoch keine Garantie, dass nachträglich keine ursprungsrechtlichen PrĂĽfungen erfolgen.
  • Eine nachträgliche ĂśberprĂĽfung der Korrektheit der Angaben, insbesondere der ErfĂĽllung der Ursprungsregeln, kann erfolgen. Je nach Abkommen sind Nachforderungen rĂĽckwirkend fĂĽr 2 bis 3 Jahre möglich.

Zusätzliche Hinweise

  • Die Richtlinie 30 des BAZG enthält detaillierte Erläuterungen zu den Voraussetzungen fĂĽr den Ursprungsnachweis.
  • Falls regelmässig Präferenznachweise ausgestellt werden, kann der Status als Ermächtigter AusfĂĽhrer (EA) beantragt werden. Dies ermöglicht die fast ausschliessliche Nutzung von Rechnungserklärungen, wodurch eine EUR.1-Bescheinigung in vielen Fällen nicht mehr erforderlich ist.

Weitere Informationen sind in der Richtlinie 30 des BAZG zu finden: www.bazg.admin.ch.