Die Handelslandschaft im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum steht vor einem fundamentalen Wandel: Ab dem 1. Januar 2026 gelten zur Bestimmung des Warenursprungs zwar die neuen Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens, aber nur wenn das jeweilige Freihandelsabkommen einen dynamischen Verweis enthält. Unternehmen müssen sich umstellen: welche Regeln künftig gelten, welche Kumulationsmöglichkeiten noch bestehen und wie sich dies auf Lieferketten und Exportprozesse auswirkt, wird in diesem Artikel beleuchtet.
Was sich ab 1. Januar 2026 bei den Präferenzursprungsregeln ändert und wie Schweizer Exporteure mit den neuen Freihandelsabkommen umgehen sollten
PEM-Übereinkommen 2026: Neue Ursprungsregeln im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum und Auswirkungen für Unternehmen

Das neue Regelwerk: Der Umstieg auf die revidierten PEM-Ursprungsregeln

  Ab dem 1. Januar 2025 traten die revidierten Ursprungsregeln im Pan-Euro-Med-Raum in Kraft. Diese Reform brachte bereits Flexibilitätssteigerungen durch neue Regeln und vereinfachte Präferenznachweise. Die Ursprungsbestimmungen zielen auf eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit und bessere Rechtssicherheit für Unternehmen. Die Übergangsregeln erlaubten die koexistierende Anwendung beider Regelsets im Jahr 2025, ab 2026 sollten jedoch ausschliesslich die neuen Regeln für Präferenznachweise und diagonale Kumulierung. Das Versprechen wurde jedoch nicht eingehalten, es gelten weiterhin zwei Zonen.

Zonenstruktur und kumulative Möglichkeiten im neuen PEM-System

  Die Anwendung der neuen Regeln führt nun vorerst zur Bildung zweier Kumulationszonen. Die erste Zone umfasst Vertragsstaaten mit dynamischer Referenz, wie die Schweiz-EU oder EFTA-Türkei. Ab 2026 ist die diagonale Kumulierung innerhalb dieser Zone nur mit Materialien aus Zone 1 oder mit vor dem 1. Januar 2026 importierten Materialien zulässig, die nach dem alten Protokoll nachgewiesen wurden. Die zweite Zone beinhaltet Abkommen ohne dynamische Referenz, wobei die alten Ursprungsregeln weiter angewendet werden.
Zone FHA (Freihandelsabkommen) Regelungen ab 1. Januar 2026
Zone 1: FHA mit dynamischer Referenz
  • Schweiz – EU
  • EFTA-Übereinkommen
  • EFTA – Albanien
  • EFTA – Bosnien und Herzegowina
  • EFTA – Georgien
  • EFTA – Moldau
  • EFTA – Montenegro
  • EFTA – Nordmazedonien
  • EFTA – Serbien
  • EFTA – Türkei
  • Es sind ausschliesslich die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens anwendbar.
  • Ursprungsnachweise müssen nicht mehr mit der Bemerkung "REVISED RULES" versehen werden.
  • Die diagonale Kumulation mit Vormaterialien aus der Zone 2, welche ab dem 1.1.2026 importiert werden, wird nicht mehr möglich sein.
  • Die diagonale Kumulation mit Vormaterialien aus der Zone 1 oder 2, welche vor dem 1.1.2026 eingeführt wurden und für welche der Lieferant einen Ursprungsnachweis nach den alten Regeln ausstellt (KEIN Vermerk "REVISED RULES"), wird gemäss der Durchlässigkeit bis am 31.12.2028 möglich sein.
Zone 2: FHA ohne dynamische Referenz
  • Schweiz – Färöer
  • EFTA – Ägypten
  • EFTA – Israel
  • EFTA – Jordanien
  • EFTA – Libanon
  • EFTA – Marokko
  • EFTA – Palästina
  • EFTA – Tunesien
  • EFTA – Ukraine
(Sollten diese FHA nicht mehr rechtzeitig angepasst werden können)
  • Es sind ausschliesslich die Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens anwendbar.
  • Die diagonale Kumulation mit Vormaterialien aus der Zone 2 wird weiterhin möglich sein.
  • Die diagonale Kumulation mit Vormaterialien aus der Zone 1, welche ab dem 1.1.2026 importiert werden, wird nicht mehr möglich sein (z.B. keine Kumulation mit Vormaterialien der EU).
  • Die diagonale Kumulation mit Vormaterialien aus der Zone 1, welche vor dem 1.1.2026 eingeführt wurden und für welche der Lieferant einen Ursprungsnachweis nach den alten Regeln ausgestellt hat, wird weiterhin möglich sein.

Praktische Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für Exporteure

  Der Wechsel zu einem einheitlichen Regelwerk wird für Zone 2 weiter aufgeschoben.  Es ist daher ratsam, bestehende Handelsabkommen sorgfältig zu analysieren und die Lieferantenstruktur zu überprüfen. Schulungen für Mitarbeiter sind unerlässlich, um Fehler zu vermeiden und Compliance-Risiken zu minimieren.

Wie Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte auch ab 2026 Präferenzvorteile behalten

  Ein proaktiver Ansatz in der Compliance-Strategie ist entscheidend. Unternehmen sollten die betroffenen Warenflüsse analysieren, die Herkunft von Vormaterialien detailliert dokumentieren und die Kommunikation mit Lieferanten intensivieren. Dazu ist zu evaluieren, von welchen Zonen das exportierende Schweizer Unternehmen betroffen ist. Dynamische Referenzen in Abkommen sind essenziell für den Zugang zur diagonalen Kumulierung.

Spezielle Fallgruppen und Herausforderungen: Textilien, Chemie, Lebensmittel und Agrarwirtschaft

  Nicht alle Branchen sind gleich stark von den Änderungen betroffen. So eröffnet die Textilindustrie neue Veredelungsregeln, während die Chemiebranche von der Multiple-Choice-Regel profitiert. Der Bereich Landwirtschaft und Agrarwirtschaft (Kapitel 1-24) erhalten sogar strengere Regeln und müssen in Bezug auf die Durchlässigkeit Ausnahmen beachten.
Neue PEM-Ursprungsregeln im DetailDie neuen Regeln beinhalten für die Zone 1 eine flächendeckende Kumulierung für die meisten Produkte, erweitern die Toleranz für Drittlandsvormaterialien auf 15% und ermöglichen die Verwendung elektronischer Präferenznachweise. Die Zone 2 greift jedoch auf das alte Regelwerk zurück.
Ab dem 1. Januar 2026 wird in der gesamten PEM-Zone somit weiterhin mit zwei Regelwerken gearbeitet. Unternehmen müssen sich darauf einstellen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.
Fazit: Chancen und Pflichten durch die PEM-Reform ab 2026
Die Harmonisierung der Präferenzursprungsregeln im PEM-Raum bringt für international aktive Unternehmen erhebliche Erleichterungen, jedoch auch neue Anforderungen in Dokumentation und Strategie in der verlängerten Übergangsphase. Wer sich frühzeitig informiert und organisatorisch vorbereitet, minimiert Risiken, bleibt compliance-konform und sichert seine Präferenzvorteile im globalen Wettbewerb.

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