Das Schweizer Zollwesen steht am Wendepunkt: Bis zum 31. Dezember 2025 müssen Unternehmen die Umstellung von E-dec Export auf Passar vollständig abschliessen. Die neue digitale Plattform bringt nicht nur eine technische Erneuerung, sondern auch weitreichende Anforderungen an Datenqualität, Zollprozesse und Compliance. In diesem Beitrag beleuchten wir, was die Migration bedeutet, worauf Firmen achten müssen und wie eine erfolgreiche Transformation gelingt.
Digitalisierung der Ausfuhr und Durchfuhr – Fahrplan, neue Pflichten, Stolpersteine und Best Practices für die erfolgreiche Passar-Umstellung
Passar 2025: Der entscheidende Wandel im Schweizer Zollsystem und was Unternehmen jetzt beachten müssen

Passar 2025: Der entscheidende Wandel im Schweizer Zollsystem und was Unternehmen jetzt beachten müssen

Digitalisierung der Ausfuhr und Durchfuhr – Fahrplan, neue Pflichten, Stolpersteine und Best Practices für die erfolgreiche Passar-Umstellung

Das Schweizer Zollwesen steht am Wendepunkt: Bis zum 31. Dezember 2025 müssen Unternehmen die Umstellung von E-dec Export auf Passar vollständig abschliessen. Die neue digitale Plattform bringt nicht nur eine technische Erneuerung, sondern auch weitreichende Anforderungen an Datenqualität, Zollprozesse und Compliance. In diesem Beitrag beleuchten wir, was die Migration bedeutet, worauf Firmen achten müssen und wie eine erfolgreiche Transformation gelingt.
Die Passar-Umstellung: Technologischer Quantensprung und verbindliche Fristen
Der Wechsel von E-dec Export zu Passar stellt einen Meilenstein der Digitalisierung im Schweizer Zoll dar. Passar wird als zentrales Zoll-IT-System konzipiert, das ineffiziente Papierverfahren und die bisherige Frachtanwendung ersetzt. Die Frist zur vollständigen Umstellung der Ausfuhr läuft bis 31. Dezember 2025 – danach endet der Betrieb von E-dec Export unwiderruflich. Die Roadmap sieht vor, dass parallel zur Umstellung der Ausfuhr in 2025 auch die Einfuhr in den nächsten Jahren vollständig auf Passar umgestellt wird, einhergehend mit der Entwicklung von Passar 2.0 und 3.0. Unternehmen werden dringend angehalten, den Wechsel frühzeitig einzuleiten, da sowohl Registrierung im ePortal als auch die Abstimmung mit Softwareanbietern und Integratoren Zeit benötigen. Die Migrationswelle nimmt Fahrt auf: Bereits Ende 2024 nutzen erste Unternehmen Passar produktiv, doch viele stehen noch vor dem Einstieg.
Für Berater und Verantwortliche steht fest: Wer bis kurz vor Ablauf der Frist wartet, riskiert Systemengpässe, Abstimmungsprobleme und im schlimmsten Fall Verzögerungen bei Exportvorgängen. Tipp: Nutzen Sie die offiziellen Onboarding-Guides und stimmen Sie sich eng mit den IT- und Zollpartnern ab.
Korrekte Dateneingabe: Pflichten, Ausnahmen und Stolperfallen in der automatisierten Bewilligungsprüfung
Die Passar-Plattform setzt neue Massstäbe bei der Datenqualität, insbesondere bezüglich der automatisierten Bewilligungsprüfung: Jede Eingabe muss exakt mit den Angaben der erteilten Bewilligungen übereinstimmen, um reibungslose Abläufe sicherzustellen. Besonders zu beachten sind Ausnahmen bei Bewilligungen mit Rappenbeträgen, wie sie teilweise vom SECO ausgestellt wurden. Unternehmen müssen hier zwingend abrunden und Werte ohne Rappen erfassen, um Systemkonflikte und Verzögerungen zu vermeiden.Ein weiteres zentrales Thema ist die Anmeldung von Abfällen: Für regulierte Exporte im gelben (401 BAFU) und grünen (402 BAFU) Kontrollverfahren sind die korrekte Angabe „Regulierung ja“ und die Nennung des passenden Regulierungscodes verpflichtend. Fehler in der Dateneingabe können zur Ablehnung der Anmeldung oder sogar zu rechtlichen Konsequenzen führen. Gerade im Spannungsfeld zwischen automatisierter Bewilligungsprüfung und faktischer Exportpraxis lohnt sich eine periodische Überprüfung interner Workflows, Schulungen und die enge Rücksprache mit Fachberatern.
Zertifikate, Gesundheitsbescheinigungen und länderspezifische Anforderungen: Was Passar abdeckt und was nicht
Passar konzentriert sich auf Daten und Nachweise, die für Schweizer Zollverfahren relevant sind. Spezifische Exportbescheinigungen und Gesundheitszertifikate, die vom Bestimmungsland gefordert werden, sind dagegen ausdrücklich nicht Teil des Passar-Prozesses und müssen weiterhin ausserhalb, meist direkt über die entsprechenden Bundesportale (z.B. BLV für Lebens- und Tierprodukte), beantragt und verwaltet werden. Dieser organisatorische Schnittpunkt zwischen Schweizer Exportformalitäten und ausländischen Einfuhran-forderungen verlangt von Unternehmen doppeltes Augenmerk: Eine lückenlose Dokumentation und gezielte Weiterbildungen für das zuständige Exportpersonal sind unerlässlich, um Fehlerquellen auszuschliessen. Empfehlenswert ist die Integration von Checklisten in den Workflow und die regelmässige Konsultation der jeweiligen Behördenportale, damit weder nationale noch internationale Anforderungen übersehen werden.
Schlüsseländerungen bei der Durchfuhr: Neue Garantieverwaltung und Transportmittelkennzeichenpflicht
Ab dem 12. Januar 2026 tritt eine tiefgreifende Änderung in Kraft: Die Verwaltung von Sicherheiten im gemeinsamen Versandverfahren (gVV) wird eigenständig und digitalisiert über die Plattform Garanzia geregelt. Pauschale Referenzbeträge (z.B. CHF 10‘000) werden nicht mehr akzeptiert. Überschreitungen des genehmigten Gesamtreferenzbetrags führen dazu, dass die Durchfuhr nicht eröffnet und Sendungen blockiert werden. Unternehmen sind daher angehalten, ihre Garantien rechtzeitig zu überprüfen und anzupassen.Eine weitere Neuerung betrifft die Pflicht zur Angabe des Transportmittelkennzeichens bei der Anmeldung: Der zugelassene Versender (ZV) muss bei jeder Warenanmeldung das exakte Kennzeichen des zu verwendenden Transportmittels online setzen. Allgemeine Angaben wie „LKW“ sind explizit nicht zulässig, mit Ausnahme von Containertransporten auf Strassenfahrzeugen, bei denen das konkrete Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststeht. Diese Praxis erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Transporte, erfordert aber auch eine exakte Logistikplanung und Echtzeitkommunikation mit den Transportpartnern.
Ankunftsanmeldung und Warenentladung: Neue Prozesse am Bestimmungsort und Compliance-Anforderungen
Die gesetzlichen Vorgaben nach Anhang I, Art. 88 ÜGV verpflichten den zugelassenen Empfänger (ZE), das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort unmittelbar der Zollstelle zu melden. Erst nach expliziter Freigabe durch das BAZG („Inventarisierungsaufforderung“) dürfen Verschlüsse geöffnet, Waren entladen und inventarisiert werden. Ein vorzeitiger Ablad oder eine verspätete Ankunftsanmeldung sind untersagt und können schwerwiegende Folgen haben. Ausgenommen sind lediglich Transporte im regelmässigen Fahrplanverkehr.Für den betrieblichen Alltag bedeutet das: Es braucht eine lückenlose Übermittlungskette, automatische Benachrichtigungssysteme und verantwortliche Mitarbeiter mit klaren Prozessvorgaben. Unternehmen sollten die internen Zollprozesse auf diese Änderungen anpassen und sicherstellen, dass alle beteiligten Personen über die aktuellen Compliance-Anforderungen informiert und geschult sind.
Fazit: Passar als Schlüssel zur modernen Zollabwicklung Mit der vollständigen Umstellung auf Passar leitet die Schweiz eine neue Ära der digitalen Zollprozesse ein. Unternehmen profitieren von schnelleren Abläufen, mehr Transparenz und aktueller Compliance. Wer sich frühzeitig vorbereitet, gut schult und Prozesse konsequent digitalisiert, sichert sich einen Vorsprung im globalen Handel und minimiert Umstellungsrisiken.  

Offizielle Quellen & weiterführende Links

Fazit: Passar als Schlüssel zur modernen Zollabwicklung
Mit der vollständigen Umstellung auf Passar leitet die Schweiz eine neue Ära der digitalen Zollprozesse ein. Unternehmen profitieren von schnelleren Abläufen, mehr Transparenz und aktueller Compliance. Wer sich frühzeitig vorbereitet, gut schult und Prozesse konsequent digitalisiert, sichert sich einen Vorsprung im globalen Handel und minimiert Umstellungsrisiken.