In der Nacht auf den 3. April 2025 hat die US-Regierung unter Berufung auf das Prinzip der Reziprozität neue Strafzölle auf Einfuhren aus insgesamt 185 Ländern angekündigt. Ziel ist es, auf asymmetrische Handelspraktiken und aus Sicht der USA unfaire Zollstrukturen anderer Staaten zu reagieren. Die Zölle treten laut offiziellen Mitteilungen schrittweise in Kraft und reichen von 10 % bis 50 %, abhängig vom jeweiligen Herkunftsland und dessen bisheriger Zollpolitik gegenüber US-Waren.
Höchster Satz: 50%
Tiefester Satz (u.a für nicht gelistete Länder: 10%)
Die wichtigsten betroffenen Länder und Zollhöhen im Überblick:
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Schweiz: 31 % (siehe untenstehend Abweichungsbegründung 31%/32%)
- Lichtenstein: 37%
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EU: 20 %
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China: 34 %
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Südkorea: 25 %
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Japan: 24 %
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Taiwan: 32 %
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Indien: 26 %
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Vietnam: 46 %
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Kambodscha: 49 %
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Laos: 48 %
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Madagaskar: 47 %
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Myanmar, Sri Lanka, Syrien: 41–44 %
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Mauritius, Irak, Bangladesch, Botswana, Liechtenstein, Serbien, Thailand, Bosnien-Herzegowina: 35–40 %
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Nordmazedonien, Indonesien, Moldau, Schweiz, Südafrika, Algerien u. a.: 30–33 %
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Saint-Pierre und Miquelon, Lesotho: 50 % (Höchstsatz)
Für alle übrigen Länder – darunter Australien, Brasilien, Vereinigtes Königreich, Türkei, Saudi-Arabien, Argentinien, Ukraine – wurde ein pauschaler Strafzoll von 10 % festgelegt.
Ausgenommen von den neuen Massnahmen bleiben Russland (bereits durch umfassende Sanktionen betroffen), sowie Kanada und Mexiko, für die bereits im März 2025 Sonderzölle in Höhe von 25 % eingeführt wurden.
https://www.whitehouse.gov/wp-content/uploads/2025/04/Annex-I.pdf
Neue US-Strafzölle auf Schweizer Exporte (Stand: 03.04.2025)
Im Rahmen der am 2. April 2025 durch die US-Regierung angekündigten reziproken Zollmassnahmen erhebt die USA ab dem 9. April 2025 einen zusätzlichen Strafzoll in Höhe von 31 % auf Einfuhren von Schweizer Waren. Diese Massnahme ist Teil eines globalen Zollpakets, das insgesamt 185 Länder betrifft. Bereits ab dem 5. April 2025 gilt zudem ein allgemeiner Basistarif von 10 % auf sämtliche Importe in die USA, auch aus der Schweiz.
Betroffene Produkte aus der Schweiz
Die vollständige Liste der betroffenen Warengruppen liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Laut ersten Medienberichten gelten jedoch insbesondere Schweizer Uhren als besonders betroffen. Die USA sind für die Schweizer Uhrenindustrie ein bedeutender Absatzmarkt, weshalb die Auswirkungen in dieser Branche als gravierend eingeschätzt werden.
Ausnahmen
- Medikamente und pharmazeutische Produkte sind nach aktuellem Stand ausgenommen von den zusätzlichen Zöllen.
- Aktuell ist von einheitlicher Handhabung auszugehen (alle Produkte – sprich auch Lebensmittel).
Zeitliche Staffelung der Zölle
Datum | Massnahme | Geltungsbereich |
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05.04.2025 | Einführung eines Basistarifs | Allgemeiner Zoll von 10 % auf alle Importe, inkl. aus der Schweiz |
09.04.2025 | Zusatzzoll für die Schweiz | 31 % auf schweizerische Warenexporte |
Politische Reaktion der Schweiz
Die Schweizer Regierung hat am 3. April 2025 Stellung genommen und die Bedeutung des internationalen Handelsrechts betont. Gleichzeitig prüft sie mögliche diplomatische und wirtschaftspolitische Reaktionen auf die neuen US-Zölle.
Die Zollmassnahmen der USA auf Schweizer Produkte im Detail
Die Regierung der Vereinigten Staaten hat Anfang April 2025 ein umfassendes Zollprogramm verkündet, das sowohl einen allgemeinen Basistarif für sämtliche Importwaren als auch zusätzliche Strafzölle für bestimmte Länder vorsieht. Aus Schweizer Sicht besonders relevant ist die Einführung eines pauschalen Zuschlags von 10 % auf alle Importe ab dem 5. April 2025 sowie eines erhöhten Tarifsatzes von rund 31 % auf Schweizer Produkte ab dem 9. April 2025. Damit entsteht für Schweizer Exporteure in vielen Branchen ein erheblicher Wettbewerbsnachteil, da diese Zölle zusätzlich zu bereits bestehenden Abgaben anfallen.
Hintergrund der neuen Zölle
Präsident Trump rechtfertigt die Massnahmen mit dem Argument, diverse Handelspartner würden seit Langem überhöhte Zölle und andere Barrieren auf US-Waren anwenden, sodass ein erheblicher Handelsbilanzüberschuss zu Lasten der Vereinigten Staaten entstehe. Mithilfe eines nationalen Notstands nach dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) erhielt das Weisse Haus die Befugnis, per Dekret Zölle anzuordnen.
Das Ergebnis ist ein zweistufiges Vorgehen:
- Basistarif von 10 %: Gilt ab 5. April 2025 flächendeckend für Waren aus beinahe allen Ländern.
- Länderspezifische Strafzölle: Ab 9. April 2025 werden für jene Staaten, die aus US-Sicht besonders hohe Marktzugangsbarrieren aufweisen, noch höhere Aufschläge eingeführt.
Dabei wurden für die Schweiz 31% Gesamtzoll angekündigt. Andere Handelspartner, etwa Teile der EU, liegen bei 20 %, während einige asiatische Staaten mit Sätzen von bis zu 40 % belegt werden.
Kumulativer Effekt
Die Strafzölle gelten zusätzlich zum Basistarif – es handelt sich nicht um einen Ersatz dafür. Schweizer Waren werden somit anfangs mit 10 % beaufschlagt, bis am 9. April die volle Erhöhung einsetzt. Folglich zahlt eine betroffene Ware, die bislang zollfrei war, nach dem Stichtag effektiv rund 31 %. Gab es bereits einen Most-Favoured-Nation-Zoll (MFN) von beispielsweise 5 %, so kommt dieser zu den neuen Strafabgaben noch hinzu.
Ausnahmen und betroffene Güter
Von den Zöllen ausgenommen sind gewisse strategische Warengruppen, zu denen in erster Linie pharmazeutische Produkte zählen. Da die Pharmaindustrie für den Schweizer Aussenhandel von grosser Bedeutung ist, bleibt rund die Hälfte des Schweizer Exportvolumens in die USA weiterhin unberührt. Ebenfalls ausgeschlossen sind beispielsweise bestimmte Edelmetalle (insbesondere Goldbarren), kritische Rohstoffe, Halbleiter und bereits zuvor separat mit Zusatzzöllen versehenen Waren wie Stahl und Aluminium.
Vom Strafzoll betroffen sind dagegen insbesondere industrielle und gewerbliche Erzeugnisse: Maschinenbau, Metallwaren, Elektrotechnik, Präzisionsinstrumente, Uhren sowie chemische Produkte (ausserhalb des Pharmabereichs). Auch Schweizer Agrar- und Lebensmittelprodukte wie Käse, Schokolade oder Kaffeeersatz unterliegen nun einer deutlich höheren Zollbelastung, wenn sie nicht bereits Sonderregelungen oder Quoten unterliegen.
Rechtlicher Rahmen und Umsetzung
Die rechtliche Grundlage liefert eine präsidiale Notstandserklärung, die sich unter anderem auf den International Emergency Economic Powers Act stützt. Mithilfe dieses Gesetzes kann die US-Regierung Importzölle kurzfristig anheben oder ergänzen, wenn sie eine ausserordentliche Bedrohung für die nationale Sicherheit oder Wirtschaft feststellt.
Die praktische Umsetzung erfolgt durch eine Executive Order des Weissen Hauses, ergänzt um technische Vorschriften der zuständigen US-Behörden. Im Tarifsystem (HTSUS) werden dabei neue Positionen eingerichtet, um die jeweiligen Strafzölle länderspezifisch zu erfassen. So entsteht ein Aufschlag, der je nach Herkunftsland variieren kann, während die pharmazeutischen und einige andere Produkte davon explizit ausgenommen sind.
Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen
Für die Schweizer Exportwirtschaft, deren wichtigster Einzelmarkt ausserhalb Europas die USA sind, stellen die Strafzölle eine erhebliche Belastung dar, insbesondere für KMU. Ab dem 9. April 2025 können Produkte, die nicht in einer der Ausnahmelisten aufgeführt sind, um mehr als 30 % teurer werden. Das führt zu:
- Kostendruck und Preisanpassungen: Unternehmen müssen ihre Angebote für US-Kunden neu kalkulieren, da die Margen geschmälert werden oder sich Endpreise deutlich erhöhen.
- Produktions- und Lieferketten-Strategien: Viele Firmen erwägen, Teile der Fertigung in die USA zu verlagern oder US-Vorprodukte zu verwenden, damit der US-Wertanteil steigt und die Zolllast ggf. geringer ausfällt.
- Einschätzung künftiger Entwicklungen: Die Schweizer Regierung hat bislang keine direkten Gegenmassnahmen angekündigt, prüft jedoch gemeinsam mit internationalen Partnern rechtliche Optionen. Ob die Zölle in diplomatischen Verhandlungen oder durch ein WTO-Verfahren gemildert werden, ist offen.
Fazit
Die neuen US-Zölle unter Präsident Trump gelten in zwei Stufen und treffen einen wesentlichen Teil des Schweizer Exportsektors. Vor allem Industrie- und Konsumgüter müssen ab 9. April 2025 mit einem Aufschlag von rund 31–32 % rechnen, zusätzlich zu allfälligen bestehenden Tarifen. Hingegen bleiben Pharmaerzeugnisse und einige wenige weitere strategische Produkte weitgehend verschont. Schweizer Unternehmen sind gut beraten, ihre Liefer- und Preiskalkulationen umgehend anzupassen und die Entwicklung auf politischer Ebene zu beobachten. Angesichts der Bedeutung des US-Marktes können diese Strafzölle langfristig nur durch diplomatische oder strukturelle Massnahmen entschärft werden. Wir stehen es zur Zeit so (unverbindlich):
Wenn zusätzlich ein regulärer US-Zoll (MFN) existiert, kommt dieser on top dazu.
Kurzum:
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Vom 5. April bis zum 8. April greift nur der 10 %-Basistarif (zuzüglich eines eventuellen MFN-Zolls).
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Ab dem 9. April gilt dann der zusätzliche Aufschlag von rund 31 % (ebenfalls zuzüglich eines eventuell vorhandenen MFN-Zolls).
31% oder 32%?
Widersprüchliche Angaben traten vereinzelt in der Berichterstattung auf. So kursierten anfänglich leicht abweichende Prozentsätze für einige Länder – z. B. wurde für die Schweiz teils 32 % genannt, während der offiziell veröffentlichte Annex I 31 % ausweist. Diese Differenzen gehen offenbar auf Korrekturen der finalen Liste zurück (die Annex‑I-Liste wurde nach Vorab-Veröffentlichung geringfügig berichtigt). In solchen Fällen ist die massgebliche Quelle die offizielle Bekanntmachung – sprich der Text der Presidential Proclamation/Executive Order im Federal Register bzw. auf WhiteHouse.gov .Diese hat Rechtskraft und enthält die verbindlichen Zollsätze. Auch etwaige Missverständnisse über die Kumulierung wurden durch offizielle Stellen aufgeklärt: Die US-Zollbehörde (CBP) stellte in ihren Anweisungen klar, dass für Annex‑I-Länder nach dem 9. April nur der jeweilige Ländersatz anzumelden ist und der 10%-Code nicht zusätzlich zu deklarieren ist. Sollte es also zwischen verschiedenen Mitteilungen Unstimmigkeiten geben, sind die Executive Order (amtlich im Federal Register) und die entsprechenden CBP-Fachmeldungen als primäre Referenzen heranzuziehen, da sie die praktische Umsetzung regeln.
Fazit: Die Schweiz zahlte also zunächst ab 5. April 2025 den 10%-Zusatzzoll wie alle Länder. Weil die Schweiz jedoch auf der Annex‑I-Liste steht, gilt ab dem 9. April 2025 für Schweizer Waren ein höherrangiger reziproker Zollsatz von 31 %, der den 10%-Tarif ablöst. Es kommt nicht zu einer Doppelbelastung von 10 % + 31 %; vielmehr tritt der 31%-Zoll an die Stelle des 10%-Zolls für die Schweiz (zusätzlich zu den regulären Zollsätzen nach MFN des US-Zolltarifs, die unverändert weiterhin gelten). Es kann jedoch zu Doppelbelastungen kommen in weiteren Bereichen, siehe dazu unser ausführlicher Bericht zur Berechnung.
Behördliche Informationsseiten
- USTR (Office of the United States Trade Representative) – www.ustr.gov
- Federal Register (Veröffentlichungen der US-Regierung) – www.federalregister.gov
- USITC (United States International Trade Commission) – www.usitc.gov
Dieser Beitrag ist rechtlich nicht bindend, auch wenn er mit grösster Sorgfalt erstellt wurde.