Ein juristischer Deep Dive für ein internationales Publikum

Worum geht es überhaupt?

Das Kinder-Überraschungsei (Kinder Surprise) ist mehr als nur ein Mitbringsel aus Europa – es ist ein Paradebeispiel dafür, wie das gleiche Produkt zolltariflich, mehrwertsteuerlich und lebensmittelrechtlich völlig unterschiedlich eingeordnet werden kann:

  • Zollrechtlich (weltweit / EU / CH): mittlerweile weitgehend unstrittig als Schokoladenware (HS 1806.90). 

    • EU / Deutschland: faktisch Lebensmittel mit reduziertem Steuersatz.

    • Schweiz: nach Bundesgericht Spielzeug/Überraschungscharakter dominiert → Normalsatz aus MWST-Sicht

  • USA: zolltariflich ebenfalls Schokolade – aber lebensmittelrechtlich verboten, solange der nicht essbare Gegenstand im Lebensmittel eingebettet ist. 

Dieser Beitrag zeichnet die Rechtshistorie der Zolltarifierung und MWST-/VAT-Behandlung in Schweiz, EU/Deutschland und USA nach – mit Schwerpunkt auf den Rechtsfällen und der Entwicklung, nicht auf dem heutigen „Endzustand“.

Zolltarifierung: Warum das Überraschungsei (fast immer) Schokolade ist

Harmonisiertes System (HS) und WCO-Entscheidung

Zolltarifierung erfolgt international auf Basis des Harmonisierten Systems (HS). Schokoladenprodukte stehen in Kapitel 18, insbesondere in der Sammelposition HS 1806.90 (Other chocolate and other food preparations containing cocoa). 

Das Kinder-Überraschungsei ist für Zolljuristen eine zusammengesetzte Ware (composite good):

  • Schokoladenschale

  • Plastik-Kapsel

  • Spielzeug

Die Frage: Spielt das Spielzeug zolltariflich überhaupt eine Rolle?

Der Fall wurde vom Harmonized System Committee der World Customs Organization (WCO) behandelt (Sitzung HSC/30, November 2002). In den Unterlagen sowie in späteren nationalen Rulings ist festgehalten: 

  • Die Waren sind composite goods im Sinne der Allgemeinen Auslegungsregel 3(b) HS.

  • Entscheidend ist die wesentliche Beschaffenheit (essential character).

  • Das Committee kam zum Ergebnis:

    Die wesentliche Beschaffenheit ist die Schokoladenkonfiserie.
  • Folge: Einreihung unter HS 1806.90 als Schokoladenware, nicht als Spielzeug (Kapitel 95).

Diese Beurteilung ist im WCO Compendium of Classification Opinions dokumentiert und wird von Zollverwaltungen weltweit als Referenz herangezogen. 

EU / Schweiz: Übernahme der WCO-Linie

Die EU Combined Nomenclature (CN) lehnt sich eng an das HS an. „Novelty chocolate“, also z.B. gefüllte Schoko-Eier mit Gimmicks, fällt unter CN-Unterpositionen zu 1806.90. 

Auch die Schweiz übernimmt das HS und ordnete das Kinder-Überraschungsei zollrechtlich als Warenkombination mit dominanter Lebensmittelkomponente ein. Die Oberzolldirektion ging von einem Schokoladenanteil von über 90 % aus und stützte damit eine zolltarifliche Behandlung als Lebensmittel. 

Damit war zollrechtlich alles klar – aber die Probleme begannen bei der Mehrwertsteuer.

 USA: HTSUS-Klassifikation

Die US-Zollverwaltung (Customs and Border Protection, CBP) klassifizierte das Produkt in mehreren Rulings, etwa NY B86470 und NY 807714, als: 

HTS 1806.90.9010 bzw. 1806.90.9000 – Chocolate and other food preparations containing cocoa … confectionery.

Rein zolltariflich ist Kinder Surprise in den USA also ebenfalls Schokolade mit Spielzeug als Nebenbestandteil.

Schweiz: Das Bundesgericht macht aus Schokolade ein Mehrwertsteuer-Lehrstück

Der spannendste Rechtsfall spielt sich in der Schweiz ab – und ist ideal, um zu zeigen, wie unabhängig Mehrwertsteuerrecht von Zolltarifierung sein kann.

Ausgangslage: Falscher MWST-Satz trotz Zollruling

Parteien & Zeitraum

  • Steuerpflichtige: Miralbana AG, später umfirmiert in Ferrero (Schweiz) AG. 

  • Zeitraum: Umsätze mit Kinder-Überraschungseiern in den späten 1990er / frühen 2000er Jahren.

Vorgehen von Ferrero

  1. Vor der Einfuhr klärte Ferrero nur mit der Oberzolldirektion (Zoll), nicht mit der ESTV, welchen MWST-Satz anzuwenden sei. 

  2. Die Oberzolldirektion qualifizierte das Ei als Warenkombination, die zu über 90 % aus Lebensmitteln besteht → Empfehlung: reduzierter MWST-Satz für Lebensmittel (heute Art. 25 Abs. 2 MWSTG: 2,5 %). 

  3. Ferrero rechnete folglich zum reduzierten Satz ab.

  4. Rund fünf Jahre später stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fest, dass aus ihrer Sicht der Normalsatz geschuldet gewesen wäre, und forderte Nachsteuer und Verzugszinsen für diese Zeitspanne. 

Die Sache landete über Einsprache und Beschwerde beim Bundesgericht (BGer 2A.256/2003, Urteil vom 8. Januar 2004; flankiert von 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004). 

Rechtsgrundlagen: MWST-Gesetz und Komponententheorie

Rechtlicher Hintergrund ist das damalige Mehrwertsteuerrecht; materiell ist die Logik bis heute vergleichbar:

  • Art. 25 MWSTG (Schweiz): Regelt Normalsatz vs. reduzierter Satz (Lebensmittel). 

  • Art. 19 Abs. 2 MWSTG (Komponententheorie für „geteilte Produkte“):

    Bei Produkten, die mehreren Steuersätzen zugeordnet werden könnten, gilt der Satz der Komponente, die qualitativ und quantitativ überwiegt (heute i.d.R. mind. 70 % Anteil – nicht nur mengenmässig, sondern auch wirtschaftlich). 

  • Art. 42 MWSTV (damals): Konkretisiert die Behandlung von Warenkombinationen bzw. geteilten Produkten. 

Argumentation des Bundesgerichts

Das Bundesgericht nahm eine dreiteilige Analyse der Ware vor: 

  1. Schokolade (Lebensmittel)

  2. Spielzeug (Sachgut)

  3. Überraschungseffekt (immaterielles Element)

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Diese drei Elemente sind untrennbar miteinander verbunden – der Durchschnittskonsument kauft nicht primär Schokolade, nicht nur das Spielzeug, sondern die Kombination aus beidem plus Überraschung.

  • Für die Frage des anwendbaren MWST-Satzes ist massgeblich, welches Element aus Sicht des Durchschnittskonsumenten überwiegt (wirtschaftliche Betrachtungsweise).

  • Anders als beim Zollrecht ist die MWST-Behörde nicht an die zolltarifliche Einstufung gebunden.

    • Die Freude am Spielzeug und am Überraschungseffekt steht im Vordergrund,

    • die Schokolade tritt in den Hintergrund.

      Das Gericht kam zum Ergebnis:

  • Das Kinder-Überraschungsei ist kein „Lebensmittel“ im Sinne des reduzierten MWST-Satzes, sondern eine einheitliche Leistung, geprägt durch Spielzeug/ÜberraschungNormalsatz. 

Gleichzeitig gewährte das Bundesgericht aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Teil des Zeitraums (bis 9. August 2000) noch die Anwendung des reduzierten Satzes, weil Ferrero sich auf die Einschätzung der Oberzolldirektion verlassen hatte. 

Bedeutung des Falls

Der Fall ist in der Schweizer Literatur und Beratungspraxis bis heute ein Klassiker. Kernaussagen: 

  • Zolltarifierung und MWST-Satz sind zwei getrennte Welten.

    – Selbst wenn das Produkt zollrechtlich als Lebensmittel dominiert, kann MWST-rechtlich ein anderes Element die Oberhand gewinnen.

  • Komponententheorie = qualitative und quantitative Abwägung.

    – Gewicht, Volumen und Preis sind nur ein Teil; die Kaufmotivation und der wirtschaftliche Schwerpunkt sind entscheidend.

  • Rulings / Vorabklärungen:

    – Ein Ruling der Zollbehörde schützt nicht automatisch vor MWST-Nachforderungen.

    – Für risikoreiche, kombinierte Produkte empfiehlt sich eine koordiniert eingeholte Auskunft von Zoll und Steuerverwaltung.

Für  US-Publikum lässt sich das als Warnung formulieren:

Don’t assume that a customs classification ruling will safely determine VAT/GST treatment. They follow related, but independent legal logics.

EU / Deutschland: Reduzierte Umsatzsteuer dank „Lebensmittel-Schwerpunkt“

Im Unterschied zur Schweiz hat sich in der EU – und besonders sichtbar in Deutschland – eine Praxis entwickelt, die das Kinder-Überraschungsei umsatzsteuerlich als Lebensmittel behandelt.

EU-Rahmen: Lebensmittel mit reduziertem Steuersatz

Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112/EG erlaubt Mitgliedstaaten, ein oder zwei reduzierte Steuersätze von mindestens 5 % auf bestimmte Güter in Anhang III anzuwenden – darunter Lebensmittel. 

Die konkrete Ausgestaltung (wie stark reduziert, welche Produkte genau) liegt im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats, führt aber überall zur Differenzierung:

  • Standardrate: mindestens 15 % (z.B. DE heute 19 %).

  • Reduzierte Rate für Lebensmittel: z.B. Deutschland 7 %.

Das Kinder-Überraschungsei fällt – in der deutschen Praxis – in die Kategorie Lebensmittel (Schokoladenware) und profitiert so faktisch vom reduzierten 7 %-Satz.

Deutsche Debatte: „Nicht Essbares drin, dran, drum herum“

Diese Praxis war politisch nicht immer unbestritten:

  • Anfang der 2000er diskutierte der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags, ob bei Lebensmitteln mit nicht essbaren Bestandteilen (Spielzeug, dekorative Körbchen, etc.) der Normalsatz gelten soll.

    • Schokolade bleibt bei 7 % MWSt,

    • aber: „wenn nicht Essbares drin, dran oder drum herum ist“, soll einheitlich 16 % gelten (damaliger Normalsatz). Das Kinder-Überraschungsei wäre betroffen gewesen. 

      Ein bekannter Pressebericht aus dem Jahr 2003 fasst einen damaligen Gesetzesvorschlag so zusammen:

Die Pläne wurden letztlich nicht umgesetzt; das Produkt blieb praktisch beim reduzierten Satz. Die Diskussion zeigt aber, dass der Spannungsbogen zwischen Lebensmittel- und Spielzeuganteil auch in Deutschland juristisch und politisch gesehen wurde – wenn auch ohne prominentes BFH-Grundsatzurteil spezifisch zum Überraschungsei.

EuGH-Doktrin: „Single composite supply“

Die umsatzsteuerliche Logik dahinter speist sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einheitlichen und mehrfachen Leistungen:

  • C-349/96 – Card Protection Plan (CPP): erster Grundsatzfall zu „single composite supply“ vs. Mehrzahl selbständiger Leistungen. 

  • C-41/04 – Levob Verzekeringen: betont, dass bei mehreren Elementen auf die wirtschaftliche Einheit aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. 

  • C-425/06 – Part Service: behandelt die unzulässige künstliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung, um Steuervorteile zu erzielen. 

Die zentrale Linie des EuGH:

    • die Elemente so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine unteilbare wirtschaftliche Leistung bilden,

    • es künstlich wäre, sie aufzuteilen.

      Eine Lieferung / Dienstleistung, die aus mehreren Elementen besteht, ist als einheitliche Leistung zu behandeln, wenn

  • Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung.

Angewendet auf das Kinder-Überraschungsei (so die übliche Argumentation in Kommentaren):

  • Hauptleistung: Lieferung eines Schokoladenprodukts (Lebensmittel).

  • Nebenleistung: Spielzeug und Überraschung (steigern Attraktivität, sind aber nicht Selbstzweck).

  • Ergebnis: Ein einheitlicher Umsatz mit Lebensmittelcharakterreduzierter Steuersatz auf die gesamte Ware.

Damit entsteht ein interessanter Kontrast zur Schweiz:

Beide Systeme nutzen eine Art „Einheitsleistung/Komponenten“-Test, aber der Schwerpunkt (Schokolade vs. Spielzeug/Überraschung) wird unterschiedlich bewertet.

 

USA: Wenn Produktsicherheit das Ei sprengt

Für US-Kollegen ist meist der Aspekt am bekanntesten, dass Kinder Surprise in den USA illegal ist – nicht aus Steuergründen, sondern wegen Lebensmittelsicherheit.

Federal Food, Drug, and Cosmetic Act (FD&C Act)

Kernnorm ist 21 U.S.C. § 342(d) (Adulterated food – Confectionery containing alcohol or nonnutritive substance). Danach ist ein Lebensmittel „adulterated“, wenn es Konfekt ist und: 

„has partially or completely imbedded therein any nonnutritive object“
(mit eng begrenzten Ausnahmen, wenn der nicht nutritive Gegenstand funktionalen Wert hat und nicht gefährlich ist)

Die Vorschrift stammt in ihrer heutigen Form aus einer Novelle von 1966, baut aber auf dem FD&C Act von 1938 auf – eingeführt u.a. als Reaktion auf mehrere Lebensmittelskandale. 

FDA-Import Alerts und CBP-Praxis

Die Food and Drug Administration (FDA) hat dazu einen Import Alert 34-02 („Detention Without Physical Examination of Confectionery Products Containing Non-Nutritive Components“) erlassen. Darin heißt es, dass eingebettete nicht nutritive Gegenstände in Konfekt ein Gesundheitsrisiko (Erstickungsgefahr) darstellen. 

Die CBP weist in öffentlichen Mitteilungen explizit darauf hin, dass Kinder-Schoko-Eier mit Spielzeug im Inneren nicht importiert werden dürfen, da sie gegen diese Vorschriften verstossen. Es gab seit 2010 mehrere tausend Beschlagnahmen. 

Kurz gesagt:

  • Zolltarifierung: HTS 1806.90.x – Schokoladenkonfekt (wie EU/CH). 

  • Lebensmittelrecht: Produktformat (Spielzeug im Inneren) ist per se unzulässig, es sei denn, die sehr engen Ausnahmen des § 342(d) sind erfüllt – was FDA/CPSC hier verneinen. 

Seit 2017 ist in den USA Kinder Joy erhältlich – eine Variante, bei der Lebensmittel und Spielzeug räumlich getrennt in einer Kunststoffverpackung sitzen. Damit wird das Verbot eines im Konfekt eingebetteten Objekts rechtlich umgangen. 

Drei Perspektiven auf dasselbe Ei

Aspekt EU Schweiz USA
Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer Kinder-Überraschungsei wird faktisch als Lebensmittel behandelt. → Anwendung des reduzierten Lebensmittel-Steuersatzes (z. B. 7 % in DE) auf das gesamte Produkt als einheitliche Leistung. Bundesgericht (Ferrero/Miralbana): wirtschaftlicher Schwerpunkt liegt bei Spielzeug + Überraschung. → Kinder-Überraschungsei unterliegt dem Normalsatz (kein reduzierter Lebensmittel-Satz), trotz hohem Schokoladenanteil. Kein bundesweiter VAT, sondern Sales Tax der Bundesstaaten. Für das klassische Kinder-Überraschungsei praktisch keine Steuerfrage, weil das Produktformat verboten ist (darf nicht verkauft/importiert werden).
Zolltarifierung Einreihung nach HS/CN als Schokoladenware, i. d. R. HS/CN 1806.90 (Chocolate and other food preparations containing cocoa). Spielzeug gilt als untergeordnet (essential character: Schokolade). Ebenfalls Einreihung nach HS als Schokoladenkonfekt unter HS 1806.90. Oberzolldirektion betrachtete das Ei als Warenkombination mit dominanter Lebensmittelkomponente. US-Tarif (HTSUS) schließt sich der WCO-Linie an: Einreihung als chocolate confectionery, z. B. HTS 1806.90.90xx. Zollrechtlich also ebenfalls primär Schokolade.
Produktsicherheit / Lebensmittelrecht Kinder-Überraschungsei ist grundsätzlich zugelassen, unterliegt aber den allgemeinen Regeln für Lebensmittel und Spielzeug (z. B. EU-Spielzeugrichtlinie, Lebensmittel-/Kennzeichnungsrecht). Kein generelles Verbot wegen des eingebetteten Spielzeugs. Produkt ist ebenfalls zugelassen und im Handel. Anwendung des allgemeinen schweizerischen Lebensmittel-, Spielzeug- und Produktsicherheitsrechts, aber kein spezielles Verbot wegen des Spielzeugs im Ei. FD&C Act, 21 U.S.C. § 342(d) verbietet Konfekt mit nicht nutritivem Gegenstand im Inneren. FDA Import Alert 34-02 + CPSC-Bewertung: klassisches Kinder-Überraschungsei ist nicht verkehrsfähig / Import verboten. Zulässig ist nur das getrennte Format Kinder Joy (Spielzeug nicht im Lebensmittel eingebettet).
Dogmatischer Schlüsselbegriff Single composite supply (EuGH-Rechtsprechung): Schokolade als Hauptleistung, Spielzeug als Nebenleistung → einheitliche Lieferung mit Lebensmittelcharakter. Komponententheorie / geteilte Produkte (Art. 19 MWSTG): maßgeblich ist der wirtschaftliche Schwerpunkt aus Sicht des Durchschnittskonsumenten → hier Spielzeug/Überraschung. Adulterated food nach FD&C Act: Fokus liegt nicht auf Steuer, sondern auf Verkehrsfähigkeit und Sicherheit von Lebensmitteln mit eingebetteten nicht nutritiven Objekten.

Take-away für internationale Steuer- und Zollplanung:

  • Classification ≠ Taxation ≠ Safety.

  • Zolltarif, Mehrwertsteuer und Produktsicherheit folgen je eigenen, nur lose gekoppelten Logiken.

  • Komplexe Kombi-Produkte (food + toy, hardware + digital content, etc.) müssen getrennt nach Zoll-, MWST/VAT- und Produktsicherheitsrecht bewertet werden – Rulings und Vorabklärungen sollten koordiniert eingeholt werden.

 

Weiterführende Rechtsquellen (CH / EU / US)

Zum Schluss eine Auswahl an Rechtsquellen und offiziellen Dokumenten:

Schweiz

Andere

 

USA

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