Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Grundsätze der Mehrwertsteuer (MWST) per 1. Januar 2025 aktualisiert. Die Publikation enthält wesentliche Anpassungen zur Funktionsweise der MWST, ihren gesetzlichen Grundlagen und ihrer Erhebung.
1. Entstehungsgeschichte und Funktionsweise der MWST
Die MWST ist eine indirekte Konsumsteuer, die nach dem Prinzip der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug erhoben wird. Sie erfasst Inlandlieferungen, den Bezug von Leistungen aus dem Ausland (Bezugsteuer) und die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Die MWST wurde 1995 als Ersatz für die Warenumsatzsteuer (WUST) eingeführt.
2. Gesetzliche Grundlagen
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) stützt sich auf Artikel 130 der Bundesverfassung und definiert:
- Steuersubjekte: Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sowie ausländische Unternehmen mit Inlandleistungen.
- Steuerobjekte: Leistungen gegen Entgelt im Inland, Einfuhren sowie der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland.
- Steuersätze (seit 1. Januar 2024):
- Normalsatz: 8,1 %
- Reduzierter Satz: 2,6 % (z. B. für Lebensmittel und Bücher)
- Sondersatz für Beherbergungsleistungen: 3,8 % (befristet bis Ende 2027)
3. Territorialität und Ort der Leistung
Die MWST gilt für Leistungen im Inland. Dazu gehören neben der Schweiz auch Zollanschlussgebiete wie Liechtenstein und der schweizerische Zoll-Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen. Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland sind von der Steuer befreit.
4. Steuerpflicht
Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als CHF 100’000 sind mehrwertsteuerpflichtig. Gemeinnützige Organisationen und ehrenamtliche Vereine profitieren von einer höheren Umsatzgrenze von CHF 250’000.
Besondere Regelungen gelten für:
- Versandhändler: Unternehmen, die Kleinsendungen aus dem Ausland im Wert von über CHF 100’000 pro Jahr in die Schweiz liefern, müssen sich registrieren lassen.
- Plattformbetreiber: Elektronische Marktplätze gelten unter bestimmten Bedingungen als Leistungserbringer und unterliegen der MWST-Pflicht.
5. Bezugsteuer und Einfuhrsteuer
- Bezugsteuer: Betrifft Dienstleistungen aus dem Ausland an Schweizer Empfänger, etwa Beratungen oder Lizenzgebühren.
- Einfuhrsteuer: Wird auf importierte Waren erhoben, mit Ausnahmen für steuerbefreite Einfuhren wie Transitwaren oder bestimmte Kulturgüter.
6. Steuererhebung und Abrechnung
- Abrechnungsperiode: Unternehmen müssen vierteljährlich abrechnen, können aber monatliche oder halbjährliche Abrechnungen beantragen.
- Abrechnungsmethoden:
- Effektive Methode: Die MWST wird auf tatsächlich erzielte Umsätze abgerechnet.
- Saldosteuersatzmethode: Kleinunternehmen mit einem Umsatz bis CHF 5,024 Mio. können vereinfacht abrechnen.
7. Neuerungen ab 2025
- Plattformbesteuerung: Betreiber von Online-Marktplätzen haften unter bestimmten Voraussetzungen für die MWST auf verkaufte Waren.
- Jahresabrechnung mit Ratenzahlungen: Unternehmen mit einem Umsatz bis CHF 5,005 Mio. können jährlich abrechnen und vierteljährliche Raten zahlen.
- Anpassungen in der Saldosteuersatzmethode: Vereinfachung der Berechnung und Anpassung der Sätze.
Relevante Links und Quellen:
Eidgenössische Steuerverwaltung – Steuerinformationen