Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sind traditionell eng und vielfältig. Schweizer Unternehmen exportieren täglich Waren und Dienstleistungen in zahlreiche EU-Mitgliedstaaten oder erbringen Leistungen direkt vor Ort. Gleichzeitig führt die zunehmende Harmonisierung des europäischen Mehrwertsteuerrechts zu komplexeren Anforderungen für nicht in der EU ansässige Unternehmen.
Während die Schweizer Mehrwertsteuer auf einem vergleichsweise zentralisierten System basiert, bestehen innerhalb der EU zahlreiche nationale Besonderheiten trotz gemeinsamer Richtlinien. Dies kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferketten, Dienstleistungen oder Lagerlösungen zu erheblichen steuerlichen Risiken führen. Fehlerhafte Abwicklungen können Nachforderungen, Verzugszinsen oder sogar Strafzahlungen zur Folge haben.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Aspekte der EU-Mehrwertsteuervorschriften zusammengestellt und erläutern deren praktische Auswirkungen für Schweizer Exporteure. Die Themen werden in unserem Lehrgang Customs & Trade Professional einen ganzen Tag behandelt und im Lehrgang Trade Compliance Manager vertieft. Ebenso bieten wir Inhouse-Lösungen und Beratung an.
Praxis der Mehrwertsteuer im Geschäftsverkehr mit der EU
Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen innerhalb Europas sind heute oftmals komplex organisiert. Häufig sind mehrere Parteien an einer Lieferkette beteiligt, etwa Hersteller, Händler, Logistikunternehmen oder Endkunden. Nicht selten folgen Warenfluss und Rechnungsfluss unterschiedlichen Wegen. Genau in solchen Konstellationen entstehen mehrwertsteuerliche Fragestellungen.
Besonders relevant sind sogenannte Reihengeschäfte oder Dreiecksgeschäfte. Dabei verkaufen mehrere Unternehmen denselben Gegenstand hintereinander, während die Ware physisch direkt vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer transportiert wird. Entscheidend ist hierbei die Frage, welcher Lieferung der Transport zugeordnet wird. Nur diese Lieferung kann als steuerfreie Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden.
Weitere zentrale Themen betreffen:
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korrekte Rechnungsstellung,
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Verwendung gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
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Nachweisführung für Steuerbefreiungen,
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Registrierungspflichten in einzelnen EU-Staaten,
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Meldepflichten wie Zusammenfassende Meldungen oder statistische Intrastat-Erklärungen.
Schweizer Unternehmen sollten bereits vor Vertragsabschluss prüfen, welche Partei als Importeur auftritt und wer steuerlich als Lieferer gilt. Eine falsche Gestaltung kann dazu führen, dass unerwartet eine Mehrwertsteuerpflicht im EU-Ausland entsteht.
EU-Verzollung
Unter einer EU-Verzollung versteht man die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union in einem bestimmten Mitgliedstaat mit anschliessender steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung in ein anderes EU-Land.
Für Schweizer oder liechtensteinische Exporteure bietet dieses Verfahren erhebliche Vorteile. Nach erfolgter Einfuhr erhalten die Waren den sogenannten „EU-Status“. Dadurch können sie innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich wie Waren behandelt werden, die ursprünglich aus einem EU-Mitgliedstaat stammen.
Typischerweise erfolgt die Verzollung in Ländern mit effizienter Zollabwicklung oder logistischer Nähe zu grossen Häfen oder Umschlagplätzen. Nach der Einfuhr wird die Ware ohne zusätzliche Einfuhrumsatzsteuerbelastung an einen Kunden oder ein Lager in einem anderen Mitgliedstaat transportiert.
Zu den wesentlichen Voraussetzungen zählen:
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ordnungsgemässe Einfuhranmeldung,
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Nachweis der anschliessenden innergemeinschaftlichen Lieferung,
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korrekte Verwendung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
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Dokumentation des Warenflusses.
Die Vorteile bestehen insbesondere in:
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Liquiditätsvorteilen durch Vermeidung mehrfacher Steuerzahlungen,
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schnelleren Lieferketten,
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vereinfachter Distribution innerhalb der EU.
Eine sorgfältige Planung ist jedoch notwendig, da falsche Deklarationen zu nachträglicher Besteuerung im Einfuhrland führen können.
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (igL) und innergemeinschaftlicher Erwerb (igE)
Im Zusammenhang mit EU-Verzollungen oder Warenlagern begegnen Unternehmen regelmässig den Begriffen innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat an einen dort steuerpflichtigen Unternehmer liefert. Diese Lieferung kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erfolgen.
Voraussetzungen sind insbesondere:
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der Transport in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
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eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
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eine ordnungsgemässe Rechnungsstellung,
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Transport- oder Versandnachweise.
Der Erwerber im Bestimmungsland versteuert im Gegenzug einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Dabei schuldet grundsätzlich der Käufer die Mehrwertsteuer im Zielland nach dem sogenannten Reverse-Charge-Prinzip.
Für Schweizer Unternehmen wird dieses System relevant, sobald sie Waren innerhalb der EU bewegen oder dort über Lager verfügen. Fehlerhafte Nachweise können zur nachträglichen Besteuerung der Lieferung im Abgangsland führen.
Warenlager in der EU
Um Lieferzeiten zu verkürzen und näher am Kunden zu sein, entscheiden sich viele Schweizer Unternehmen für Warenlager innerhalb der Europäischen Union. Diese Strategie verbessert nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit, sondern reduziert auch Transportkosten.
Mehrwertsteuerlich entstehen dadurch jedoch neue Verpflichtungen.
Bereits das Verbringen eigener Waren aus der Schweiz in ein EU-Lager kann als steuerbarer Vorgang gelten. In vielen Fällen wird dies einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt, wodurch eine Registrierungspflicht im jeweiligen Mitgliedstaat ausgelöst wird.
Besonders relevant sind:
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Konsignationslager,
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Fulfillment-Center,
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Online-Handelslager.
Unter bestimmten Voraussetzungen bieten EU-Vereinfachungsregelungen administrative Erleichterungen. Dennoch müssen Unternehmen unter anderem folgende Aspekte beachten:
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korrekte Lagerbuchhaltung,
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periodische Meldungen,
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lokale Steuererklärungen,
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gegebenenfalls Fiskalvertretung.
Ein professionell strukturiertes Lagerkonzept kann erhebliche Wettbewerbsvorteile bieten, erfordert jedoch steuerliche Planung im Voraus.
EU-Mehrwertsteuervorschriften bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr
Nicht nur Warenlieferungen, sondern auch Dienstleistungen werden zunehmend international erbracht. Montagearbeiten, Wartungen, Beratungsleistungen oder IT-Services erfolgen regelmässig über Landesgrenzen hinweg.
Grundsätzlich gilt im B2B-Bereich innerhalb der EU das Empfängerortsprinzip. Die Leistung wird dort besteuert, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Häufig kommt dabei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, wodurch der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Komplex wird die Situation bei:
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Arbeiten an Grundstücken,
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kurzfristigen Vermietungen,
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Veranstaltungen,
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Montage- oder Reparaturleistungen.
In solchen Fällen kann der Leistungsort abweichend bestimmt werden. Schweizer Unternehmen müssen deshalb prüfen, ob eine Registrierungspflicht entsteht oder lokale Rechnungsanforderungen einzuhalten sind.
Zusätzlich können arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften relevant werden, wenn Personal vor Ort tätig ist.
Besteuerung elektronisch erbrachter Dienstleistungen
Digitale Geschäftsmodelle gewinnen zunehmend an Bedeutung. Elektronisch erbrachte Dienstleistungen umfassen beispielsweise:
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Software-Downloads,
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Cloud-Dienstleistungen,
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Streamingangebote,
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Online-Plattformservices,
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automatisierte digitale Inhalte.
In der EU gilt bei Leistungen an Privatkunden grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuer im Wohnsitzstaat des Kunden geschuldet ist. Im Jahr 2025 gab es diesbezüglich massgebende Anpassungen und es ist stark zwischen B2B und B2C zu unterscheiden.
Um Unternehmen administrativ zu entlasten, wurde insbesondere im B2C Bereich das One-Stop-Shop-System eingeführt. Über dieses Verfahren können Steuerpflichtige ihre EU-weiten Umsätze zentral melden.
Schweizer Anbieter müssen insbesondere beachten:
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korrekte Kundenlokalisierung,
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Anwendung des richtigen Steuersatzes,
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elektronische Aufzeichnungspflichten.
Die Digitalisierung führt zudem zu verstärkten Kontrollmöglichkeiten der Behörden. Eine saubere technische Umsetzung ist deshalb entscheidend. Zudem ist zu beachten, dass die De-Minimus Regelung Anpassungen erfährt in der EU.
Montagelieferungen von der Schweiz in die EU
Montagelieferungen stellen eine Kombination aus Warenlieferung und Dienstleistung dar. Typische Beispiele sind Maschineninstallationen oder Produktionsanlagen.
In vielen EU-Ländern gilt der Ort der Montage als Leistungsort. Dadurch kann eine lokale Mehrwertsteuerpflicht entstehen, selbst wenn die Ware aus der Schweiz exportiert wird.
Besonders kritisch sind folgende Fragen:
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Wer tritt als Importeur auf?
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Wer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer?
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Wer kann Vorsteuerabzug geltend machen?
In Deutschland und mehreren anderen Mitgliedstaaten kann unter bestimmten Voraussetzungen das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden. Fehlen diese Voraussetzungen, ist eine Registrierung erforderlich. Auch bei Montagelieferungen in die Schweiz sind zoll- und steuerrechtliche Implikationen zu beachten.
Da Montageprojekte häufig langfristig geplant werden, sollten steuerliche Abklärungen bereits in der Angebotsphase erfolgen.
Mehrwertsteuerliche Registrierung in der EU
Im Gegensatz zur Schweiz kennen viele EU-Mitgliedstaaten keine Umsatzschwellen für ausländische Unternehmen. Bereits einzelne Umsätze können eine Steuerpflicht auslösen.
Typische Auslöser einer Registrierung sind:
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lokale Warenlieferungen,
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Warenlager,
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Importgeschäfte,
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Montageleistungen,
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Onlinehandel an Privatkunden.
Der Registrierungsprozess unterscheidet sich von Land zu Land erheblich. Oft werden benötigt:
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Handelsregisterauszug,
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Statuten,
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Vollmachten,
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steuerliche Vertreter.
In einigen Staaten ist eine Fiskalvertretung zwingend vorgeschrieben. Unternehmen sollten ausreichend Zeit einplanen, da Verfahren mehrere Wochen oder Monate dauern können. Ohne gültige Registrierung drohen Lieferverzögerungen oder Steuerstrafen.
Rechnungsanforderungen in der EU
Eine korrekte Rechnung ist zentrale Voraussetzung für Steuerbefreiungen oder Vorsteuerabzug. Die EU ist diesbezüglich sehr restriktiv.
Zu den typischen Pflichtangaben gehören:
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vollständige Anschrift von Lieferant und Kunde,
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
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fortlaufende Rechnungsnummer,
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Leistungsbeschreibung,
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Leistungsdatum,
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Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung.
Je nach Mitgliedstaat bestehen zusätzliche Anforderungen oder Sprachvorgaben. Besonders wichtig ist der korrekte Hinweis auf Reverse-Charge oder innergemeinschaftliche Lieferung. Elektronische Rechnungen sind grundsätzlich zulässig, sofern Authentizität und Integrität gewährleistet sind. Ferner sind Intrastatmeldungen und Gelangensbestätigung Begriffe, die man kennen sollte.
Digitalisierung der MwSt-Meldepflichten (VAT in the Digital Age – ViDA)
Mit dem Reformpaket „VAT in the Digital Age“ verfolgt die Europäische Union das Ziel, Mehrwertsteuerprozesse stärker zu digitalisieren und Steuerbetrug zu reduzieren.
Kernpunkte sind:
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verpflichtende elektronische Rechnungsstellung,
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Echtzeit-Meldesysteme,
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Plattformbesteuerung,
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stärkere Harmonisierung der Registrierungen.
Deutschland hat bereits Schritte zur Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich eingeleitet. Für Schweizer Unternehmen ohne Sitz in Deutschland besteht aktuell grundsätzlich keine Pflicht zur Ausstellung oder zum Empfang elektronischer Rechnungen. Dennoch sollten sich Exporteure frühzeitig auf zukünftige Entwicklungen vorbereiten.
Die Digitalisierung wird mittelfristig zu schnelleren Prüfungen und höheren Anforderungen an ERP-Systeme führen.
Fazit
Der Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bietet zahlreiche wirtschaftliche Chancen, bringt jedoch erhebliche mehrwertsteuerliche Herausforderungen mit sich. Ob EU-Verzollung, Warenlager, elektronische Dienstleistungen oder Montageprojekte — nahezu jede Geschäftsstruktur kann steuerliche Konsequenzen in mehreren Mitgliedstaaten auslösen.
Eine frühzeitige steuerliche Planung ermöglicht es Schweizer Unternehmen, Risiken zu vermeiden und gleichzeitig administrative sowie finanzielle Vorteile zu nutzen. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und Harmonisierung des europäischen Mehrwertsteuerrechts wird die Bedeutung einer professionellen Beratung künftig weiter zunehmen.