Kurz vor Beginn der Regelphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) hat die Europäische Kommission zentrale Durchführungsbestimmungen veröffentlicht. Sie präzisieren, wie Emissionen zu berechnen sind, welche Default-Werte gelten, wie Zertifikate bepreist werden und welche Anforderungen an Importeure, Prüfer und Zollkommunikation gestellt werden. Der Beitrag analysiert die Kernelemente und ordnet sie praxisnah ein.
Was die neuen Rechtsakte der EU-Kommission für Emissionsberechnung, Zertifikate, Zollprozesse und zugelassene CBAM-Anmelder bedeuten
CBAM ab 2026: Neue EU-Durchführungsbestimmungen, Pflichten und Chancen für Importeure

CBAM ab 2026: Neue EU-Durchführungsbestimmungen, Pflichten und Chancen für Importeure

Überblick über Ziele, Systemlogik, neue Durchführungsbestimmungen und konkrete Umsetzungspflichten für Importeure in der CBAM-Regelphase ab 2026.
 

CBAM im Kontext des EU-Klimapakets: Zielsetzung, Systemlogik und Zeitplan

Der Carbon Border Adjustment Mechanism ist eines der zentralen Instrumente, mit denen die Europäische Union ihre verschärften Klimaziele absichern will. Ziel ist es, die sogenannte CO₂-Verlagerung zu verhindern: Wenn die EU ihre Emissionsvorgaben verschärft und CO₂-Preise anzieht, droht ohne Ausgleichsmechanismus ein Wettbewerbsnachteil für europäische Industrieunternehmen und ein Ausweichen energieintensiver Produktionen in Drittstaaten mit weniger strengen Klimaregeln. CBAM soll dieses Risiko abfedern, indem für bestimmte, besonders emissionsintensive Importgüter ein Kohlenstoffpreis erhoben wird, der an das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) anknüpft. Die Idee: Emissionen sollen unabhängig vom Produktionsstandort einen ähnlichen Preis tragen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Produzenten und Herstellern aus Drittländern herzustellen und ambitionierten Klimaschutz nicht zu benachteiligen. Der Mechanismus wurde zum 1. Oktober 2023 eingeführt und startete mit einer Übergangsphase, in der betroffene Unternehmen vor allem Berichtspflichten erfüllen müssen, ohne bereits Zertifikate abgeben zu müssen. Diese Phase läuft bis zum 31. Dezember 2025. In dieser Zeit berichtet die Importseite quartalsweise über eingebettete Emissionen ausgewählter Warengruppen wie Stahl, Zement, Aluminium, Dünger, Strom sowie teilweise Wasserstoff und bestimmte Vorprodukte. Mit dem 1. Januar 2026 beginnt die sogenannte Regel- beziehungsweise Implementierungsphase. Ab diesem Zeitpunkt besteht für alle CBAM-pflichtigen Importe die Verpflichtung, CBAM-Zertifikate zu erwerben und an die zuständige Stelle abzugeben.[1][2][5] Die Anzahl der Zertifikate spiegelt die grauen Emissionen der eingeführten Waren wider, abzüglich im Herkunftsland bereits gezahlter CO₂-Preise und unter Berücksichtigung der in der EU schrittweise auslaufenden kostenlosen Zuteilung im EU-ETS.[ Der Mechanismus wird von 2026 bis 2033 stufenweise verschärft, indem immer mehr der eingebetteten Emissionen dem Zertifikatezwang unterliegen, während parallel die kostenlosen Zuteilungen im EU-ETS zurückgefahren werden.[Ab 2034 sollen dann grundsätzlich 100 Prozent der relevanten Emissionen durch CBAM-Zertifikate abgedeckt werden. Politisch ist CBAM eng mit dem Fit-for-55-Paket und der Reform des EU-ETS verzahnt. Die im Dezember veröffentlichten Durchführungsrechtsakte dienen dazu, diese grundsätzliche Architektur in operativ handhabbare Regeln zu übersetzen. Sie konkretisieren, welche Daten Importeure erheben müssen, wie Emissionen zu bestimmen sind, wie Standardwerte und Benchmarks eingesetzt werden, wie die Interaktion mit Zollbehörden erfolgen soll und nach welchen Kriterien Prüfer akkreditiert werden. Damit verschiebt sich der Fokus für Unternehmen: Während in der frühen Übergangsphase der CBAM-Grundsatz und die betroffenen Warenarten im Vordergrund standen, geht es nun zunehmend um Datenqualität, Governance, IT-Anbindung und die Integration der CBAM-Anforderungen in Beschaffungsstrategien, Lieferkettenmanagement und Finanzplanung. Unternehmen, die CBAM bislang als reine Berichtspflicht betrachtet haben, müssen spätestens jetzt mit einer strukturierten Umsetzungsplanung beginnen.
Offizieller Leitfaden der EU-KommissionLeitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer (EU-Kommission)

Berechnung der Emissionswerte: Methoden, Datenanforderungen und Praxisprobleme

Die Bestimmung der eingebetteten Emissionen importierter Waren bildet das Herzstück des Mechanismus. Die nun vorliegenden Durchführungsbestimmungen legen fest, nach welchen methodischen Standards Emissionen zu berechnen sind und welche Nachweise Importeure gegenüber der zuständigen Behörde erbringen müssen. Grundsätzlich zielt CBAM auf die Erfassung der sogenannten grauen Emissionen, also der gesamten direkten und in bestimmten Sektoren auch relevanter indirekter Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung eines Produkts anfallen, ausgedrückt in Tonnen CO₂-Äquivalent. Hierzu werden produkt- und anlagenbezogene Daten der ausseuropäischen Hersteller benötigt. Die EU-Kommission hat Leitfäden und technische Vorgaben erstellt, die sich methodisch eng an Regelwerke aus dem EU-ETS und an international anerkannte Standards anlehnen. Berechnungen sollen in aller Regel auf Primärdaten beruhen, also auf gemessenen oder zumindest belastbar ermittelten Informationen aus den Produktionsanlagen. Dies betrifft etwa Energieverbräuche, Materialeinsätze, Brennstoffe, Prozessgase, Ausstossfaktoren und Wirkungsgrade. Darüber hinaus sind Systemgrenzen, Zuweisung von Emissionen bei Kuppelprodukten sowie Anforderungen an Konsistenz und zeitliche Abdeckung klar definiert. In der Übergangsphase können Unternehmen unter bestimmten Bedingungen noch vereinfachte Methoden anwenden. Diese Optionen werden jedoch mit Blick auf 2026 sukzessive eingeschränkt. Spätestens mit Beginn der Regelphase müssen Importeure für einen wachsenden Anteil ihrer Importvolumina vollständige und verifizierte Emissionsberechnungen vorlegen können. Parallel dazu wird erwartet, dass die Datenqualität bei Lieferanten ausserhalb der EU deutlich steigt. Ein zentrales Problemfeld ist die operative Beschaffung dieser Daten in globalen Lieferketten. Viele Hersteller in Drittländern verfügen bislang weder über ein Emissionsmonitoring nach europäischen Standards noch über geeignete Mess- oder IT-Systeme. In ersten Erfahrungsberichten aus der Übergangsphase zeigt sich, dass Unternehmen häufig an der Vollständigkeit und Plausibilität der gelieferten Daten scheitern. Teilweise fehlen konsistente Zeitreihen, teilweise stimmen Stoffbilanzen oder Energieverbräuche nicht mit den Produktionsvolumina überein. Vor diesem Hintergrund betonen die Leitlinien der Kommission die Notwendigkeit klarer interner Verantwortlichkeiten, dokumentierter Datenflüsse und belastbarer Prüfpfade.[1] Importeure müssen sicherstellen, dass die übermittelten Angaben der Hersteller nachvollziehbar sind, standardisiert aufgearbeitet werden und im Zweifel auch einer externen Verifizierung standhalten. Dies betrifft nicht nur technische Details der Berechnung, sondern auch die Frage, wie mit Datenlücken, unvollständigen Lieferantenantworten oder unterschiedlichen Messstandards in Drittländern umzugehen ist. Hinzu kommt, dass viele Unternehmen mehrere CBAM-pflichtige Produktlinien und verschiedene Lieferquellen parallel managen. Dies erfordert ein systematisches Mapping der Lieferketten, eine eindeutige Zuordnung von HS-Codes zu CBAM-Kategorien, eine konsistente Erfassung der Anlagen-IDs der Hersteller sowie eine Harmonisierung der Emissionsberechnung über unterschiedliche Standorte hinweg. Wer diese Grundlagen in der Übergangsphase nicht legt, wird ab 2026 erhebliche Schwierigkeiten haben, fristgerecht korrekte CBAM-Erklärungen einzureichen. Empfehlenswert ist daher ein mehrstufiger Ansatz: Zunächst sollten Unternehmen identifizieren, welche Produkte und Lieferanten vom Mechanismus erfasst werden, dann Prioritäten nach Volumen und Risiko setzen und schliesslich detaillierte Datenerhebungspläne mit klaren Anforderungen an Lieferanten definieren. Parallel dazu gilt es, interne IT-Systeme so anzupassen, dass Emissionsdaten zusammen mit handels- und zollrelevanten Informationen verarbeitet und revisionssicher gespeichert werden können.

Default-Werte und Benchmarks: Erleichterung und Risiko für die Praxis

Neben individuellen Emissionsberechnungen sehen die CBAM-Regeln den Einsatz von Default-Werten und Benchmarks vor. Diese sollen insbesondere dort greifen, wo noch keine belastbaren Primärdaten verfügbar sind oder die Erhebung unverhältnismässig aufwendig wäre. Die Durchführungsrechtsakte konkretisieren, in welchen Fällen solche Standardwerte zulässig sind und wie sie ausgestaltet werden. Default-Werte repräsentieren typisierte Emissionsintensitäten für bestimmte Produktkategorien, Technologiestufen oder Regionen. Sie können beispielsweise auf Durchschnittswerten der Branche basieren oder konservativ so gewählt sein, dass sie eher den oberen Bereich des Emissionsspektrums abbilden. Aus Sicht der Regulierung soll dadurch verhindert werden, dass fehlende Daten automatisch zu einer zu günstigen Emissionsbewertung führen. Benchmarks dienen dem Vergleich und der Steuerung. Sie können etwa Best-Practice-Emissionen abbilden oder technisch und wirtschaftlich erreichbare Emissionsniveaus definieren, an denen sich sowohl individuelle Berechnungen als auch Default-Werte messen lassen. Für Unternehmen haben sie eine doppelte Funktion: Zum einen bilden sie eine pragmatische Rückfalloption, wenn die Kommunikation mit Lieferanten ins Stocken gerät. Zum anderen setzen sie einen impliziten Anreiz, durch bessere Prozess- oder Produktgestaltung unter den Benchmark zu kommen und damit die Zertifikatelast zu reduzieren. Allerdings ist der Einsatz von Default-Werten keineswegs frei von Risiken. Da Standardwerte oft „sicherheitsbewusst“ hoch angesetzt werden, kann ihre Nutzung dazu führen, dass Unternehmen mehr Zertifikate erwerben müssen als bei einer exakten, anlagenbezogenen Emissionsmessung. Zudem besteht die Gefahr, dass die Anreize für Investitionen in Emissionsdaten und -reduktionen verwässert werden, wenn Unternehmen sich dauerhaft auf Benchmarks verlassen. Die EU-Kommission versucht diesem Effekt gegenzusteuern, indem sie den Anwendungsbereich von Default-Werten auf spezifische Situationen begrenzt und klare Vorgaben für die zeitliche Befristung und regelmässige Aktualisierung macht.
Für Importeure ist es daher eine strategische Abwägung: Wo ist der Einsatz von Default-Werten kurzfristig sinnvoll, um regulatorische Fristen einzuhalten und Berichtsprozesse zu stabilisieren? Und wo lohnt es sich, gemeinsam mit Lieferanten in bessere Datenerhebung, Messsysteme und Prozessoptimierungen zu investieren, um mittelfristig Emissionsintensitäten zu senken und Zertifikate einzusparen?
Hinzu kommt eine kommunikative Dimension. Lieferanten in Drittländern, die ihre Emissionsperformance deutlich unter dem Branchendurchschnitt sehen, werden kaum akzeptieren, dass ihre Produkte mit einem pauschalen, hohen Default-Wert belegt werden. Umgekehrt können Benchmarks als Argument dienen, um gezielte Verbesserungsprogramme anzustossen und Investitionen in effizientere Technologien zu begründen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, unternehmensintern ein konsistentes Regelwerk zum Umgang mit Default-Werten und Benchmarks zu etablieren. Dieses sollte dokumentieren, in welchen Fällen Standardwerte genutzt werden, wie deren Auswirkungen auf die Zertifikatekosten bewertet werden und nach welchen Kriterien eine Umstellung auf Primärdaten erfolgt. Ein strukturierter Umgang mit diesen Instrumenten schützt nicht nur vor unerwarteten Mehrkosten, sondern erleichtert auch die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden, Prüfern und Stakeholdern.

CBAM-Zertifikate und Preisbildung: Finanzielle Auswirkungen und Steuerung über den CO₂-Preis

Mit dem Start der Regelphase ab 2026 steht erstmals der finanzielle Kern des Mechanismus im Vordergrund: der Erwerb und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten. Importeure müssen für die eingeführten Waren Zertifikate in einer Menge halten, die den ermittelten grauen Emissionen entspricht, abgemildert um im Herkunftsland bereits gezahlte Kohlenstoffpreise und den auslaufenden Effekt kostenloser Zuteilungen im EU-ETS. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am durchschnittlichen Preis der Emissionsberechtigungen im EU-Emissionshandel. Damit wird eine enge Kopplung zwischen CBAM und EU-ETS hergestellt: Steigt der EU-ETS-Preis, verteuert sich auch der Import emissionsintensiver CBAM-Waren. Umgekehrt profitieren Importeure in Phasen niedriger CO₂-Preise von geringeren Zertifikatekosten. Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies, dass CBAM künftig ein relevanter Faktor für Budgetplanung, Preisgestaltung und Risikomanagement wird. Unternehmen müssen nicht nur ihre physischen Emissionen im Blick behalten, sondern auch die Entwicklung der CO₂-Märkte beobachten. Eine unzureichende Abgabe von CBAM-Zertifikaten wird mit empfindlichen Geldbussen sanktioniert, die pro Tonne nicht gedeckter Emission einen dreistelligen Eurobetrag erreichen können. Wiederholte Verstösse können zudem dazu führen, dass der Status als zugelassener Anmelder entzogen wird, was faktisch einem Importstopp gleichkommen kann.
Ab 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben, die den grauen Emissionen der importierten Waren entsprechen.
In der Übergangsphase beschränkt sich die Wirkung der Regulierung noch auf Berichtspflichten, die bei Nichtbeachtung mit Strafzahlungen pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen geahndet werden.[2] Ab 2026 kommen zu diesen Berichtsanforderungen jährliche Erklärungen und der finanzielle Ausgleich durch Zertifikate hinzu. Die Regeln sehen dabei eine schrittweise Ausweitung vor, sodass der finanzielle Impact für Unternehmen über mehrere Jahre hinweg anwächst. Die novellierten Vorgaben enthalten zugleich Vereinfachungen und Entlastungen, etwa über De-minimis-Schwellenwerte oder flexibilisierte Abgabemodalitäten. Dadurch sollen vor allem kleinere Importeure und Unternehmen mit geringem CBAM-Volumen vor einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand bewahrt werden, ohne den Emissionsabdeckungsgrad wesentlich zu reduzieren. Dennoch bleibt die Botschaft klar: Für Unternehmen mit erheblichem Anteil an CBAM-pflichtigen Importen werden die Zertifikate zu einem zentralen Kostenblock. Strategisch rückt damit die Frage in den Vordergrund, wie sich die Zertifikatelast steuern lässt. Mögliche Hebel sind etwa die Verlagerung von Beschaffungsvolumina hin zu emissionsärmeren Lieferanten, Investitionen in Energieeffizienz- und Dekarbonisierungsprojekte bei ausseuropäischen Partnern, eine tiefere Integration von CO₂-Preisen in die interne Kalkulation sowie die Entwicklung von Preisanpassungsklauseln in Lieferverträgen. Gleichzeitig sollten Treasury- und Risikomanagementfunktionen in Unternehmen die Interaktion zwischen EU-ETS-Preis, CBAM-Zertifikatebedarf und anderen Klimapreisen im Blick behalten. Szenarioanalysen zu unterschiedlichen ETS-Preispfaden können helfen, Bandbreiten für zukünftige CBAM-Kosten abzuschätzen und frühzeitig gegensteuernde Massnahmen zu planen.

Zollkommunikation, CBAM-Register und der Status zugelassener Anmelder

Die Durchführungsbestimmungen konkretisieren auch die operative Schnittstelle zwischen Unternehmen, Zollverwaltung und CBAM-Behörden. Zentral sind dabei das CBAM-Register, der Status des zugelassenen Anmelders und die Regeln für die Kommunikation im Rahmen des Zollverfahrens. Ab 2026 dürfen CBAM-pflichtige Waren nur noch von Wirtschaftsbeteiligten eingeführt werden, die als zugelassene CBAM-Anmelder registriert sind. Dieser Status ist eine Grundvoraussetzung für den Import. Unternehmen müssen rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie über die nötige organisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, um ihre CBAM-Verpflichtungen dauerhaft zu erfüllen.
Das CBAM-Register fungiert als zentrale Datenbank, in der zugelassene Anmelder, ihre Identifikationsdaten, die relevanten Meldungen, Emissionsdaten und Zertifikatebewegungen erfasst werden. Es ist zugleich Kontrollinstrument und Arbeitsgrundlage für die zuständigen nationalen und europäischen Stellen. Unternehmen, die vor ihrer ersten Einfuhr und spätestens bis zum 31. März 2026 einen Antrag stellen, können unter bestimmten Bedingungen vorläufig auch ohne formell erteilten Status weiter importieren, solange über den Antrag noch nicht entschieden wurde.
Die Zollkommunikation wird dabei deutlich aufgewertet. CBAM-relevante Informationen müssen bereits im Rahmen der Zollanmeldung in standardisierter Form übermittelt werden. Dazu zählen u. a. Warennummern, Herstellerangaben, Anlagenreferenzen und in zunehmendem Masse auch Emissionsinformationen. Die Durchführungsakte stellen klar, dass Zoll- und CBAM-Behörden eng kooperieren und Daten austauschen werden, um Konsistenzprüfungen durchzuführen und Auffälligkeiten zu identifizieren. Im Zuge der jüngsten Anpassungen werden zudem Erleichterungen eingeführt: Bestimmte Berichtspflichten können an Dienstleister delegiert werden, sofern der zugelassene Anmelder die Verantwortung behält und geeignete Kontrollmechanismen etabliert. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass gerade mittlere Unternehmen die komplexen Reporting-Anforderungen oft nur mit externer Unterstützung bewältigen können. Gleichzeitig verschärfen die Regeln die Sanktionsandrohung für Fälle, in denen CBAM-Waren ohne entsprechenden Status eingeführt werden oder die Zertifikateabgabe nicht im erforderlichen Umfang erfolgt. Hier drohen nicht nur erhebliche Geldbussen, sondern auch massnahmenrechtliche Konsequenzen wie der Entzug des Anmelderstatus oder zollrechtliche Restriktionen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass CBAM kein isoliertes Compliance-Thema bleibt, sondern tief in Zollprozesse, Stammdatenpflege, Lieferantenkommunikation und interne Kontrollsysteme integriert werden muss. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Zollabteilung über ausreichende personelle und fachliche Ressourcen verfügt, ob Schnittstellen zwischen ERP-Systemen und Zollsoftware angepasst werden müssen und wie die Zusammenarbeit mit indirekten Zollvertretern organisiert ist.
Empfehlenswert ist zudem die Erstellung eines konzernweiten CBAM-Governance-Rahmens, der Rollen und Verantwortlichkeiten definiert, Eskalationswege beschreibt und sicherstellt, dass Informationen aus Einkauf, Nachhaltigkeitsmanagement, Controlling und Zoll konsistent zusammenfliessen.

Akkreditierung von Prüfern und Qualitätssicherung der CBAM-Daten

Ein weiterer Kernbaustein der neuen Rechtsakte betrifft die Rolle unabhängiger Prüfer. Da CBAM auf detailreichen Emissions- und Handelsdaten basiert, braucht es ein System, das die Zuverlässigkeit dieser Angaben sicherstellt. Die Durchführungsbestimmungen legen daher Kriterien fest, nach denen Prüforganisationen akkreditiert werden und wie die Verifizierung der CBAM-Daten zu erfolgen hat. Die Anforderungen orientieren sich an etablierten Standards für Emissionsverifizierung, insbesondere an Regelungen aus dem EU-ETS. Prüfer müssen nachweislich kompetent, unabhängig und frei von Interessenkonflikten sein. Sie müssen über fachliche Expertise in den relevanten Industriezweigen, in Emissionsberechnungsmethoden und in Auditverfahren verfügen. Zudem gelten organisatorische Mindeststandards in Bezug auf Qualitätsmanagement, Dokumentation und interne Kontrollmechanismen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich frühzeitig mit geeigneten Verifizierern abstimmen müssen. In vielen Fällen werden dieselben oder verbundene Prüfinstanzen sowohl Emissionsdaten auf Ebene der ausseuropäischen Produktionsanlagen als auch die CBAM-Erklärungen der Importeure begutachten. Dies bietet Chancen für Synergien, setzt aber zugleich eine klare Trennung der Rollen und eine durchgängig hohe Datenqualität voraus.
Die Verifizierungsprozesse selbst umfassen typischerweise eine Prüfung des Emissionsmonitoringkonzepts, eine Bewertung der Datenerhebungsmethoden, Stichprobenkontrollen von Messwerten und Berechnungen, Vor-Ort-Inspektionen bei Herstellern sowie die Nachvollziehbarkeit von Datenflüssen entlang der Lieferkette. Im Fokus stehen dabei nicht nur technische Einzelwerte, sondern auch Systemfragen: Sind Zuständigkeiten klar geregelt? Gibt es Konsistenzprüfungen? Wie wird mit Datenlücken umgegangen? Die Akkreditierungsregeln definieren zudem, in welchen Zeitabständen eine Rezertifizierung der Prüfer zu erfolgen hat und unter welchen Voraussetzungen Zulassungen ausgesetzt oder entzogen werden können. Dies soll sicherstellen, dass die Verifizierungslandschaft nicht nur zum Start des Mechanismus, sondern auch im laufenden Betrieb hohen Qualitätsanforderungen genügt. Unternehmen sind gut beraten, das Thema Verifizierung nicht erst kurz vor Abgabefristen anzugehen. Bereits in der Übergangsphase können interne Testaudits oder Pre-Checks helfen, Datenlücken, methodische Schwächen oder prozessuale Brüche zu identifizieren. Wer frühzeitig gemeinsam mit potenziellen Verifizierern an einer robusten Datenarchitektur arbeitet, reduziert das Risiko kostspieliger Nachbesserungen und verhindert, dass Verifizierungsfeststellungen zu Verzögerungen in der Zollabwicklung oder zu Korrekturpflichten bei CBAM-Erklärungen führen. In strategischer Perspektive wird die Qualität der Emissionsdaten zunehmend auch zu einem Reputations- und Differenzierungsfaktor. Unternehmen, die nicht nur formale Mindestanforderungen erfüllen, sondern transparente, konsistente und nachweisbar belastbare Daten vorlegen können, haben bessere Chancen, regulatorische Risiken zu minimieren, glaubwürdige Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen und Kundenanforderungen nach klimarelevanten Produktinformationen zu erfüllen.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen: Von der Übergangsphase zur robusten CBAM-Strategie

Mit der Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen ist der rechtliche Rahmen für die Zeit nach 2025 weitgehend klar. Für Unternehmen stellt sich nun nicht mehr die Frage, ob CBAM kommt, sondern wie schnell und strukturiert sie sich anpassen. Insbesondere Importeure emissionsintensiver Vorprodukte stehen vor der Aufgabe, ein belastbares, geschäftsbereichsübergreifendes CBAM-Setup aufzubauen.[2][4]
Ein erster Schritt besteht in einer umfassenden Bestandsaufnahme: Welche Produkte des Portfolios fallen unter CBAM, in welchen Mengen und aus welchen Ursprungsländern? Welche Lieferanten und Produktionsstandorte sind betroffen? Wie verlaufen die zollrechtlichen Warenströme, und welche bisherigen Daten liegen bereits vor? Parallel dazu sollte geklärt werden, ob der Status als zugelassener Anmelder bereits beantragt wurde oder welche Vorbereitungen dafür noch erforderlich sind.
Auf dieser Basis lassen sich Prioritäten definieren. Typischerweise werden Unternehmen zunächst die volumenstärksten und kostenintensivsten CBAM-Güter adressieren, da hier das grösste finanzielle Risiko liegt. Für diese Segmente sollte ein detaillierter Plan zur Emissionsdatenerhebung, zur Einbindung der Lieferanten, zur Abstimmung mit potenziellen Verifizierern und zur Integration in bestehende Zoll- und ERP-Systeme ausgearbeitet werden. Ein zentrales Erfolgskriterium ist die interne Governance. CBAM berührt Einkauf, Logistik, Zoll, Nachhaltigkeitsmanagement, Controlling, Recht und teilweise die Produktentwicklung. Ohne klare Rollen und Verantwortlichkeiten besteht die Gefahr, dass Informationen fragmentiert bleiben und die Einhaltung von Fristen und Qualitätsstandards leidet. Viele Unternehmen etablieren deshalb interdisziplinäre CBAM-Teams oder verankern das Thema in bestehenden ESG- oder Klimagremien.
Darüber hinaus gilt es, Lieferantenbeziehungen neu zu denken. CBAM macht Emissionsdaten zu einem festen Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Lieferverträge sollten künftig Anforderungen an Datentransparenz, Messstandards, Auditrechte und gemeinsame Verbesserungsprogramme enthalten. Gleichzeitig können Emissionskennzahlen zu einem Kriterium in der Lieferantenauswahl werden, mit messbaren Auswirkungen auf Beschaffungsentscheidungen und langfristige Partnerschaften.
Auch auf IT-Seite sind Anpassungen unvermeidlich. Benötigt werden Schnittstellen, um Emissionsdaten strukturiert mit Warendaten, Lieferantenstammdaten und Zollinformationen zu verknüpfen. Reporting-Tools müssen in der Lage sein, quartalsweise Meldungen in der Übergangsphase und jährliche CBAM-Erklärungen in der Regelphase automatisiert aufzubereiten und in den erforderlichen Formaten bereitzustellen. Revisionssichere Dokumentation und ein klarer Audit-Trail sind dabei essenziell. Schliesslich sollten Unternehmen die strategische Dimension des Mechanismus nicht unterschätzen. CBAM wirkt über die nächsten Jahre nicht nur als Kostenfaktor, sondern auch als Innovationsimpuls. Wer frühzeitig auf emissionsarme Lieferketten setzt, in Effizienzprojekte bei Zulieferern investiert oder alternative Materialien prüft, kann nicht nur Zertifikate reduzieren, sondern seine Position in zunehmend klimabewussten Märkten stärken. Praxis-Tipp: Viele IHKs, Umweltbehörden und Fachinstitute bieten Fachveranstaltungen, Webinare und Leitfäden speziell zu CBAM ab 2026 an, die konkrete Umsetzungsschritte und Best Practices vertiefen.

Zeitplan & Phasen 2023–2034 (interaktive Visualisierung)

Übergangsphase, Regelphase und schrittweise Ausweitung des CBAM bis zur Vollabdeckung der relevanten Emissionen ab 2034.[1][4][5][8]

Kosten- und Risikenperspektive für Importeure (interaktive Visualisierung)

Entwicklung von Berichtsaufwand, Zertifikatepflicht und potenziellen Sanktionen für Importeure entlang des CBAM-Zeitstrahls.

Globale Lieferketten & Herkunftsländer (interaktive Karte)

CBAM betrifft vor allem Importe emissionsintensiver Waren aus Drittstaaten. Die folgende interaktive Karte illustriert beispielhaft wichtige Herkunftsregionen für Stahl, Zement, Aluminium und Düngemittelimporte in die EU (schematisch).
Für Unternehmen empfiehlt sich ein systematisches Mapping der Herkunftsländer und Produktionsstandorte, um Risiken konzentrierter Lieferketten zu erkennen und gezielt mit Produzenten über Emissionsdaten und Minderungsoptionen zu verhandeln.
 
CBAM ist ein zentrales Instrument des EU-Klimapakets und verändert Import-, Daten- und Compliance-Anforderungen für Unternehmen ab 2026 grundlegend.
CBAM-Regelphase 2026: Rechtssicherheit nutzen, Umsetzung professionell gestalten
Mit den veröffentlichten CBAM-Durchführungsbestimmungen liegt nun der rechtliche Rahmen für die Zeit nach der Übergangsphase vor. Unternehmen müssen Emissionsdaten strukturiert erfassen, interne Prozesse und Zollabwicklung anpassen sowie den Status als zugelassener CBAM-Anmelder sichern. Wer frühzeitig in Datenqualität, Governance und Lieferantenintegration investiert, reduziert Risiken und verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil.

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