Einleitung Diese Auslegungshilfe bietet eine detaillierte Erläuterung der aktuellen Sanktionen gemäss den schweizerischen Sanktionsverordnungen. Sie basiert auf der neuesten Version des SECO-Dokuments vom 27. August 2024 und dient der Unterstützung bei der Interpretation und Anwendung der Sanktionsmassnahmen.
Allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Sanktionen
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Die Sperrung umfasst das Verbot jeglicher Nutzung und Verwaltung gesperrter Vermögenswerte. Finanzinstitute dürfen bestimmte normale Verwaltungshandlungen (z. B. Verbuchung von Zinsen) ohne Genehmigung durchführen.
Corporate Actions
Erträge aus Corporate Actions dürfen unter bestimmten Bedingungen auf gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern sie gesperrt bleiben.
Transaktionen mit sanktionierten Organisationen
Erträge aus Effekten sanktionierter Unternehmen dürfen nur unter besonderen Bedingungen verbucht werden. Meldungen an das SECO sind erforderlich.
Zahlungsverkehr mit sanktionierten Banken
Zahlungen nicht sanktionierter Kunden an sanktionierte Banken dürfen angenommen, müssen jedoch quartalsweise dem SECO gemeldet werden.
Meldepflichten bei Sperrungen
Blockierte Zahlungen an sanktionierte Personen und Organisationen müssen dem SECO gemeldet werden, wobei Rückerstattungen an nicht sanktionierte Absender zulässig sind.
Änderungen der Vermögensstände
Meldungen über gesperrte Gelder müssen jährlich bis zum 15. Februar aktualisiert und dem SECO übermittelt werden.
Freigabe gesperrter Gelder
Eine eigenmächtige Freigabe ist nicht zulässig. Vor Freigaben muss das SECO konsultiert werden.
Eigentum und Kontrolle
Sanktionen gelten für Unternehmen, die zu über 50 % im Besitz sanktionierter Personen stehen. Kontrolle kann sich auch aus vertraglichen oder wirtschaftlichen Faktoren ergeben.
Ring-Fencing-Massnahmen
Firmen können Massnahmen ergreifen, um eine effektive Kontrolle durch sanktionierte Personen zu unterbinden und eine Geschäftstätigkeit fortzusetzen.
Spezifische Bestimmungen der Ukraine-Sanktionsverordnung
Handel mit Rohöl und Erdölerzeugnissen
Wirtschaftsbeteiligte müssen sicherstellen, dass der Handel den Preisobergrenzen und Nachweispflichten der EU entspricht.
Handelsverbote für Eisen, Stahl und wirtschaftlich bedeutende Güter
Der Kauf von sanktionierten Gütern aus Russland ist verboten, unabhängig vom Bestimmungsort. Nachweise für nicht-russischen Ursprung sind erforderlich.
Güterhandel mit besetzten Gebieten der Ukraine
Importe und Exporte aus nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten unterliegen strengen Einschränkungen.
Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
Seit dem 1. Februar 2024 gilt ein Importverbot für russische Diamanten und Erzeugnisse. Für bestimmte Waren sind Nachweise erforderlich.
Vertragspflicht zur Verhinderung der Wiederausfuhr
Verträge müssen Klauseln enthalten, die eine Wiederausfuhr nach Russland verhindern. Verstösse müssen sanktioniert werden.
Sperrung von Geldern und Meldepflicht
Vermögenswerte sanktionierter Personen und Unternehmen müssen gesperrt und dem SECO gemeldet werden.
Einlagen- und Kryptoverbotsregelungen
Banken dürfen keine neuen Einlagen von sanktionierten Personen annehmen, die über 100.000 CHF liegen. Bestehende Einlagen sind jedoch nicht gesperrt.
Verbot von Dienstleistungen für Zentralverwahrer
Schweizer Finanzinstitute dürfen keine Dienstleistungen für russische Zentralverwahrer erbringen.
Verbot des Verkaufs von Effekten
Der Verkauf neuer Wertpapiere an sanktionierte Personen ist untersagt. Bestehende Wertpapiere dürfen gehalten werden.
Transaktionsverbot mit der Zentralbank Russlands
Meldungen über relevante Vermögenswerte sind verpflichtend.
Verbote für Unternehmen im Energie- und Bergbausektor
Investitionen in russische Energie- und Bergbauunternehmen sind untersagt. Portfolioinvestitionen (unter 10 %) sind jedoch zulässig.
Verbot von Trust-Dienstleistungen
Schweizer Unternehmen dürfen keine Treuhand- oder Verwaltungsdienstleistungen für sanktionierte Trusts erbringen.
Dienstleistungsverbote
Die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für russische Unternehmen ist untersagt, es sei denn, es bestehen explizite Ausnahmen.
Schlussfolgerung Diese Auslegungshilfe gibt eine detaillierte Übersicht über die aktuellen Sanktionsmassnahmen. Unternehmen und Finanzinstitute sollten ihre Compliance-Prozesse regelmässig anpassen und sich bei Unsicherheiten an das SECO wenden.
Weitere Informationen: Für die aktuellste Version der SECO-Auslegungshilfe besuchen Sie bitte die Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) unter: www.seco.admin.ch