1. Grundlagen der Ausfuhr
Damit Waren zollfrei oder mit ermässigtem Zollsatz in ein anderes Land eingeführt werden können, müssen sie die Ursprungsregeln eines Freihandelsabkommens (FHA) erfüllen und es muss ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegen.
Welche Waren gelten als Ursprungserzeugnisse?
- Schweizer Naturprodukte, die unverändert bleiben
- Waren, die in der Schweiz ausreichend verarbeitet wurden, hierzu sind die Listenkriterien des jeweiligen Freihandelsabkommmen, gelistet nach Zolltarifnummern, entscheidend
- Produkte aus Partnerländern, die ohne weitere Bearbeitung wieder ausgeführt werden und für die ein gültiger Ursprungsnachweis bei der Einfuhr oder vom Schweizer Vorlieferanten vorliegt
- Es sind die Kumulationsregeln zu beachten
2. Ursprungsnachweise und ihre Ausstellung
2.1 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bestätigt den präferenziellen Ursprung der Ware.
Wichtige Punkte zur EUR.1 Ausstellung:
- Besteht aus zwei Blättern:
- Blatt 1: Nachweis für die Zollbehörde des Bestimmungslandes
- Blatt 2: Antrag fĂĽr die Ausstellung, bleibt beim BAZG
- Die Bescheinigung muss schriftlich beantragt werden
- Handschriftliche Korrekturen sind nicht erlaubt
2.2 Ursprungserklärung auf der Rechnung
- Kann anstelle der EUR.1 verwendet werden
- Wertgrenze: Maximal 10.300 CHF (abweichende Grenzwerte je nach Abkommen)
- Muss in einer zugelassenen Sprache verfasst sein
- Handschriftliche Unterschrift erforderlich, ausser für ermächtigte Ausführer
2.3 Vereinfachtes Verfahren für Ermächtigte Ausführer
Unternehmen, die regelmässig exportieren, können eine Ermächtigung beantragen. Damit dürfen sie Ursprungsnachweise ohne Wertgrenze und Unterschrift ausstellen.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Wann ist kein Ursprungsnachweis nötig?
- Kleinsendungen zwischen Privatpersonen
- Persönliches Reisegepäck, wenn es unter einer bestimmten Wertgrenze bleibt
3.2 Wiederausfuhr von Ursprungserzeugnissen
- Wird eine Ware unverändert aus der Schweiz in ein anderes Land ausgeführt, kann ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt werden.
- Voraussetzung: Ein ursprĂĽnglicher Ursprungsnachweis muss vorhanden sein.
3.3 Geltungsdauer und Aufbewahrungspflichten
- Ursprungsnachweise sind nur fĂĽr eine bestimmte Zeit gĂĽltig.
- Alle Belege und Nachweise müssen mindestens drei Jahre, in einigen Fällen fünf Jahre, aufbewahrt werden.
3.4 Verantwortlichkeit des AusfĂĽhrers
- Der AusfĂĽhrer ist fĂĽr die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
- Änderungen sind nur durch autorisierte Stellen erlaubt.
3.5 Nachprüfung durch Zollbehörden
- Die Behörden können jederzeit eine Prüfung der Ursprungsangaben verlangen.
- Falsche Ursprungsnachweise können zu einer Geldstrafe bis zu 40.000 CHF führen.
4. Ablauf der Ausfuhr
4.1 Anmeldung bei der Zollbehörde
- Ursprungsnachweise mĂĽssen zusammen mit der Exportzollanmeldung vorgelegt werden.
- Die Nummer der EUR.1-Bescheinigung muss in der Anmeldung eingetragen werden.
4.2 Teilsendungen
- FĂĽr zerlegte oder in mehreren Teillieferungen versandte Waren kann eine einzige EUR.1-Bescheinigung ausgestellt werden.
- Die vollständige Ausfuhr wird von der Zollstelle überwacht.
4.3 Besondere Verfahren
- VorĂĽbergehende Verwendung oder Carnet ATA: Es gelten die allgemeinen Ursprungsnachweis-Regeln.
- Veredelungs- und Ausbesserungsverkehr: Ursprungsnachweise dĂĽrfen nur fĂĽr das gesamte Produkt ausgestellt werden, nicht nur fĂĽr das hinzugefĂĽgte Material.
Fazit
Ein korrekter Ursprungsnachweis ist wichtig, um Waren zollfrei oder mit Vergünstigungen zu exportieren. Fehlerhafte oder fehlende Dokumente können hohe Kosten und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Tipp: Unternehmen sollten sich mit den Ursprungsregeln vertraut machen, ggf. eine Ermächtigung als Ausführer beantragen und alle erforderlichen Unterlagen sorgfältig aufbewahren.
Relevante Links und Quellen
- BAZG – Informationen zu Ursprungsnachweisen: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-firmen/waren-anmelden/ausfuhr-aus-der-schweiz/ursprungsnachweise–ermaechtigter-ausfuehrer.html
- Canada Border Services – Memorandum D11-4-13 (Regeln für Ursprungserklärungen): http://cbsa.gc.ca/publications/dm-md/d11/d11-4-13-eng.pdf
- Merkblatt Wertgrenzen für Ursprungserklärungen des BAZG: http://backend-r30.bazg.admin.ch/redirect/6596894b7924c/DE