Im internationalen Warenverkehr ist die korrekte Bestimmung des Zollwertes entscheidend für die Erhebung korrekter Zollabgaben. Der Unionszollkodex (UZK) sieht hierfür exakt sechs Verfahrensweisen vor, welche in einer festgelegten Reihenfolge stattfinden müssen. Dabei darf erst zur nächsten Methode übergegangen werden, wenn eine vorangegangene Methode nicht anwendbar ist. Dieser Artikel bietet eine fundierte Betrachtung zur Anwendung und Bedeutung dieser sechs Methoden.
Erklärungen zu den sechs Methoden der Zollwertermittlung gemäß dem UZK

 

  1. Primäre Grundlage Der Transaktionswert der einzuführenden Ware
  2. Alternative Transaktionswerte Gleichartige und ähnliche Waren
  3. Weitere Methoden Deduktive Methode, Errechneter Wert und Schlussmethode

 

Primäre Grundlage Der Transaktionswert der einzuführenden Ware

Im Rahmen der Zollwertermittlung erfolgt eine hierarchisch strukturierte Anwendung verschiedener Methoden, die durch den Unionszollkodex (UZK) geregelt und verbindlich vorgegeben sind. Grundlage und erste Anlaufstelle bildet dabei die Ermittlung nach dem Transaktionswert der tatsächlich einzuführenden Ware, der nach Artikel 70 UZK definiert wird. Dieser Transaktionswert eines eingeführten Produktes ist juristisch exakt als der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis beschrieben, der beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union entsteht. Wesentlich ist hierbei die Bedingung, dass dieser Preis reale Zahlungen oder Zahlungsverpflichtungen widerspiegelt und nicht fingiert oder durch unzulässige Praktiken verändert wurde.

Die praktische Relevanz dieser ersten Methode für die Zollwertermittlung lässt sich statistisch und empirisch deutlich hervorheben. Der Transaktionswert der eingeführten Waren stellt vermutlich etwa 95% aller Zollbewertungsverfahren dar. Diese Dominanz ist hauptsächlich ihrer transparenten und marktbasierten Orientierung geschuldet, die Unternehmen und Zollbehörden gleichermassen Vorteile in der praktischen Handhabung bietet. Des Weiteren vereinfacht die Methode die Verfahrenslogistik und reduziert administrative Kosten, indem klar dokumentierte Geschäftsabschlüsse als zentrale Bezugsgrösse gelten.

Für die Anwendung des Transaktionswertes existieren jedoch präzise festgelegte Bedingungen und Ausschlusstatbestände, die man in der zollrechtlichen Praxis exakt beachten muss. Zu den Voraussetzungen gehört eine eindeutige Verkaufstransaktion, bei der Ware tatsächlich entsprechend eines geschäftlichen Übereinkommens über nationale Grenzen hinweg bewegt wurde. Wenn keine tatsächliche Verkaufstransaktion stattfindet, beispielsweise bei kostenlosen Mustern, Werbeartikeln oder Warenlieferungen im Rahmen von Leasingverträgen oder Mietvereinbarungen, so wird diese Methode nicht angewandt. Auch beim Intercompany-Geschäft gilt es aufzupassen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen definieren klar die hierarchische Vorrangstellung dieser primären Methode, um eine klare und transparente Grundlage für alle betroffenen Akteure zu bieten.

Aspekt Beschreibung
Definition Transaktionswert ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
Anwendung 95% aller Verfahren im Jahr 2025 basieren mit grösster Wahrscheinlichkeit auf diesem Wert.
Voraussetzungen Eine eindeutige, reale Verkaufstransaktion muss vorliegen.

 

Alternative Transaktionswerte Gleichartige und ähnliche Waren

Bei der Ermittlung des Zollwertes für Waren, deren Wert nicht auf Basis des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises festgestellt werden kann, gewinnen alternative Methoden an Bedeutung. Besonders relevant sind hierbei die Methoden der Zollwertermittlung anhand gleichartiger und ähnlicher Waren. Diese Methoden kommen typischerweise zur Anwendung, wenn gewisse Grundvoraussetzungen des Transaktionswertes, etwa das Vorliegen eines tatsächlichen Kaufgeschäfts, eines vereinbarten Preises oder ausreichender Dokumentation, fehlen oder nicht erfüllt werden können.

Die Methode der Zollwertermittlung anhand gleichartiger Waren basiert darauf, dass vergleichbare Waren, die physikalisch und technisch identisch sind und vom selben Ursprungsland stammen, als Referenz dienen. Hierbei sind jedoch Ausschlusskriterien zu berücksichtigen, insbesondere wenn geringfügige Unterschiede bereits ausschlaggebend für den Marktwert der Waren sind. Gerade im digitalen Handel 2025 ergeben sich hierbei neue Herausforderungsfelder. Digitale Plattformen unterstützen zunehmend bei der Identifikation entsprechender Vergleichsgeschäfte, gleichzeitig schaffen jedoch divergierende Verzollungsvorgehensweisen und regionale Handelspraktiken Herausforderungen bei der Validierung von Vergleichstransaktionen.

Bei fehlender Anwendungsmöglichkeit gleichartiger Waren erfolgt der Rückgriff auf ähnlich geartete Waren. Diese müssen nicht identisch, aber zumindest hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit ähnlich sein. Im Unterschied zu gleichartigen Waren ist der Vergleich indirekt nötig. Bei ähnlichen Waren ist die Bewertungsobjektivität mittel bis niedrig.

In der Praxis werden zur Bewertung und Absicherung Entscheidungen der Zollverwaltung zunehmend durch Fallstudien und Gutachten unabhängiger Sachverständiger begleitet. Angesichts der verstärkten Nutzung digitaler Geschäftsmodelle und der zunehmenden Personalisierung von Produkten könnten künftig darüber hinaus neue Anpassungen der Vorschriften erforderlich werden, um eine umfassendere und transparente Wertermittlung sicherzustellen. Hierfür bedarf es einer kontinuierlichen Anpassung der methodischen und regulatorischen Rahmenbedingungen sowie der engen Zusammenarbeit zwischen Zollverwaltungen, Wirtschaft und Wissenschaft, um im globalisierten Handelsumfeld  weiterhin eine zuverlässige und angemessene Zollwertermittlung gewährleisten zu können.

Physikalische Eigenschaften Technologische Merkmale Herstellungsland Kommerzielle Vergleichbarkeit Bewertungsobjektivität
Identisch Gleich Muss identisch sein Direkter Preisvergleich möglich Hoch
Nur ähnlich, nicht identisch Vergleichbar/ähnlich Muss in der Regel identisch sein Indirekter Vergleich nötig Mittel bis niedrig
Weitere Methoden Deduktive Methode, Errechneter Wert und Schlussmethode

Neben den zuvor behandelten Transaktionswertmethoden bestehen weitere Methoden zur Ermittlung des Zollwertes, die insbesondere zum Zuge kommen, wenn keine direkten Vergleichswerte vorliegen oder eine unmittelbare Preisfeststellung anhand erkennbarer Rechnungen nicht möglich ist. Die Deduktive Methode, beschrieben in Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK, basiert auf dem Preis, zu dem eingeführte Waren oder identische bzw. gleichartige Waren zu einem Zeitpunkt möglichst nahe der Einfuhr auf dem Binnenmarkt weiterverkauft werden. Beispielsweise erfolgt die Berechnung unter Berücksichtigung des Weiterverkaufspreises abzüglich üblicher Provisionen, Transport- und Versicherungskosten nach der Einfuhr sowie Zollabgaben, Steuern oder sonstiger Gebühren, die aufgrund der Einfuhr zu zahlen sind.

Es könnte sich eine verstärkte Anwendung der deduktiven Methode insbesondere bei digitalisierten Handelsplattformen abzeichnen, auf denen eingeführte Güter unmittelbar nach der Zollanmeldung innergemeinschaftlich weitervertrieben werden. Ein praxisbezogenes Beispiel bietet der Importe elektronischer Bauteile aus ausserhalb Europas gelegenen Regionen ohne anwendbaren Transaktionspreis, wobei unmittelbar dokumentierte Weiterverkäufe innerhalb des elektronischen Binnenmarktes vorliegen. Die Herausforderung besteht hierbei vorrangig in der präzisen Trennung und Bewertung nachträglicher Kostenbestandteile, deren zutreffende Abzugsfähigkeit von entscheidender Bedeutung für die korrekte Zollwertermittlung ist.

Die Methode des errechneten Wertes berücksichtigt die Herstellkosten einer Ware. Sie erfordert nachvollziehbare Produktionsdaten.

Schliesslich ermöglicht die Schlussmethode eine flexible Bewertung anhand verfügbarer Informationen und ist insbesondere in Fällen hilfreich, in denen andere Methoden keine ausreichenden Daten liefern..

Trotz zunehmender digitaler Hilfsmittel und globaler Datenverfügbarkeit bleibt die konkrete Anwendung der genannten Methoden stets anspruchsvoll.

Fazit und praxisrelevante Schlussfolgerungen
Die Wahl der richtigen Zollwertermittlungsmethode nach UZK ist elementar, um die korrekten Abgaben zu bestimmen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Erfahrung zeigt, dass die transaktionswertbasierte Methode am häufigsten angewendet wird. Sollten jedoch keine exakten Transaktionswerte existieren, greifen in der Reihenfolge klar festgelegte Alternativen, welche Unternehmen zwingend kennen müssen, um bei der Einfuhr optimal vorbereitet zu sein.