Zollsystem Japans: Einfuhrbestimmungen und Verfahren
Das japanische Zollsystem regelt die Einfuhr von Waren streng, um die heimische Wirtschaft zu schützen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und internationale Handelsvorschriften einzuhalten. Für Importeure ist es unerlässlich, die geltenden Vorschriften und Verfahren genau zu kennen, um einen reibungslosen Ablauf bei der Einfuhr von Gütern nach Japan sicherzustellen.
1. Allgemeiner Ablauf der Importabfertigung
Jede Person oder Organisation, die Waren nach Japan importieren möchte, muss diese beim Generaldirektor des Zolls deklarieren und eine Importgenehmigung einholen. Der Prozess beginnt mit der Einreichung einer Importdeklaration und endet mit der Erteilung der Importgenehmigung nach erfolgter Prüfung der Waren sowie der Zahlung von Zöllen und Verbrauchsteuern. Ziel ist es, die Einhaltung von Devisenkontrollen und anderen importbezogenen Vorschriften sicherzustellen.
2. Importdeklaration
Die Importdeklaration muss detaillierte Angaben zu Menge, Wert und Beschaffenheit der Waren enthalten. In der Regel erfolgt die Deklaration, nachdem die Waren in ein Zolllager oder eine andere speziell ausgewiesene Zone verbracht wurden. In bestimmten Fällen kann die Deklaration jedoch auch erfolgen, während sich die Waren noch an Bord eines Schiffes oder vor der Einlagerung in ein Zolllager befinden, sofern eine Genehmigung des Generaldirektors des Zolls vorliegt.
3. Erforderliche Dokumente
Bei der Einreichung der Importdeklaration sind folgende Dokumente vorzulegen:
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Rechnung (Invoice)
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Frachtbrief oder Luftfrachtbrief
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Ursprungszeugnis (bei Anwendung von WTO-Zollsätzen)
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GSP-Ursprungszeugnis (Form A) (bei Anwendung von Präferenzzollsätzen)
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Packlisten, Frachtabrechnungen, Versicherungsscheine usw. (falls erforderlich)
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Lizenzen, Zertifikate usw., die gemäss anderen Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind (wenn der Import bestimmter Waren eingeschränkt ist)
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Detaillierte Angaben zu Zoll- und Steuerermässigungen oder -befreiungen (falls zutreffend)
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Zollzahlungsscheine (bei zollpflichtigen Waren)
4. Verbotene Artikel
Bestimmte Waren sind gemäss japanischem Recht vom Import ausgeschlossen, darunter:
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Cannabis
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Schusswaffen
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Explosivstoffe
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Falschgeld
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Pornografisches Material
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Produkte, die gegen geistige Eigentumsrechte verstossen
Eine vollständige Liste der verbotenen Artikel ist auf der Website des japanischen Zolls verfügbar.
5. Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungen
Einige importierte Waren können negative Auswirkungen auf die japanische Industrie, Wirtschaft, Hygiene oder die öffentliche Sicherheit und Moral haben. Solche Waren unterliegen «Importbeschränkungen» gemäss verschiedenen nationalen Gesetzen und Vorschriften. In diesen Fällen muss der Importeur die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen einholen und entsprechende Zertifikate bei der Importdeklaration vorlegen.
6. Zolltarif- und Steuersystem
Japan erhebt Zölle auf importierte Waren basierend auf dem CIF-Wert (Kosten, Versicherung und Fracht). Die Zollsätze können ad valorem (basierend auf dem Warenwert), spezifisch (basierend auf Menge oder Volumen) oder eine Kombination aus beiden sein. Für bestimmte Länder, insbesondere Entwicklungsländer, gewährt Japan Präferenzzollsätze, die niedriger oder zollfrei sein können.
Zusätzlich zum Zoll wird eine Verbrauchssteuer (Consumption Tax) in Höhe von 10 % (Standardsteuersatz) oder 8 % (ermässigter Steuersatz) auf nahezu alle importierten oder in Japan hergestellten Waren erhoben. Die Bemessungsgrundlage für die Verbrauchssteuer ist der Zollwert der Waren zuzüglich der zu zahlenden Zölle und gegebenenfalls anderer Verbrauchsteuern.
7. Vereinfachtes Zollsystem für geringwertige Sendungen
Für Sendungen mit einem Warenwert von weniger als 200.000 Yen (ca. 1.887 USD bei einem Kurs von 106 Yen/USD) hat Japan ein vereinfachtes Zollsystem eingeführt. Dieses System erleichtert die Bestimmung der Zollsätze, indem es die Zeit für die Klassifizierung der Produkte und deren genauen Wert minimiert und die Gebühren für Zollagenten reduziert. Importeure können zwischen dem normalen Satz und dem einfachen Tarif wählen, der je nach Produkt höher oder niedriger sein kann.
8. Rolle des Importeurs (Importer of Record, IOR) und des Anwalts für Zollverfahren (Attorney for Customs Procedures, ACP)
In Japan muss der Importeur in der Regel eine in Japan ansässige Person oder Organisation sein, die für die Zahlung von Steuern, Zöllen und die Einhaltung importbezogener Vorschriften verantwortlich ist. Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Japan können jedoch durch die Ernennung eines Anwalts für Zollverfahren (ACP) selbst zum Importeur werden.
Quellen:
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Japan Customs: Import Procedures – https://www.customs.go.jp/english/exp-imp/index.htm