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Die Europäische Kommission hat eine überarbeitete Version der Schutzmassnahmenverordnung für Stahlimporte vorgestellt. Die neuen Regelungen treten am 1. April 2025 in Kraft und bringen tiefgreifende Änderungen mit sich:

• Neue Struktur bei Kategorie 1: Diese wurde in zwei separate Unterkategorien aufgeteilt:

• Kategorie 1B umfasst spezielle Nischenprodukte (KN-Code 72126000)

• Kategorie 1A beinhaltet alle übrigen Produkte der bisherigen Kategorie 1

• Angepasste Liberalisierungsrate: Die jährliche Erhöhung der Kontingente wird deutlich reduziert – von bislang 1 % auf nur noch 0,1 %.

• Strengere Regeln für Restkontingente: In den unter erhöhtem Importdruck stehenden Kategorien (nun gruppiert in Gruppe 1, 2 und 3) ist es Exporteuren, die ihre länderspezifischen Quoten ausgeschöpft haben, im vierten Quartal nicht mehr gestattet, auf Restkontingente zuzugreifen.

• Rückabwicklung sanktionsbedingter Umverteilungen:

• In Kategorie 24 erfolgt eine vollständige Rücknahme der aufgrund der Sanktionen gegen Russland und Belarus neu zugeteilten Quoten.

• In den Kategorien 1A, 7, 16 und 21 werden diese nur teilweise zurückgenommen.

• Neue Obergrenzen für Restquoten pro Kategorie:

• Kategorien 1A, 2: max. 13 %

• Kategorien 16, 17: max. 15 %

• Kategorien 4B, 6, 7, 13: max. 20 %

• Kategorien 4A, 5, 14: max. 25 %

• Kategorien 3B, 20, 21, 25B, 26: max. 30 %

• Begrenzung der Übertragbarkeit ungenutzter Kontingente: Ab dem 1. Juli 2025 ist in den Gruppen 1 und 2 – bei nachgewiesen hohem Einfuhrdruck – keine Übertragung ungenutzter Mengen mehr ins nächste Quartal möglich.

Fazit:

Die Anpassungen der Schutzmassnahmenverordnung stellen eine spürbare Verschärfung der Importregelungen für Stahl dar. Besonders betroffen sind Unternehmen mit Sitz in Ländern, die ihre Kontingente regelmässig ausschöpfen – sie müssen künftig mit deutlich eingeschränktem Zugang zu Restquoten rechnen. Die Reduktion der Liberalisierungsrate sowie die Rücknahme sanktionsbedingter Umverteilungen erhöhen zusätzlich den Wettbewerbsdruck. Für Exporteure und Importeure bedeutet dies: eine noch präzisere Planung und eine kontinuierliche Beobachtung der Kontingentsituation werden unerlässlich.

Rechtsquelle


COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EL) 2025/612 of 24 March 2025, amending Commission Implementing Regulation (EL) 2019/159 imposing a definitive safeguard measure on imports of certain steel products

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